Sie könnten die Erbengemeinschaft (theoretisch) schon auflösen. Bei einer vertraglichen Vereinbarung über die Erbauseinandersetzung besteht für Sie allerdings ein Vertretungsausschluss für das minderjährige Kind. Es wäre vom Gericht ein Ergänzungspfleger für das Kind zu bestellen. Ferner müsste das Gericht den Auseinandersetzungsvertrag genehmigen. Dazu würde es prüfen, ob der Minderjährige wertmäßig das erhält, was ihm entsprechend seiner Erbquote zusteht. Dazu müsste gegebenenfalls das Haus von einem Sachverständigen bewertet werden. Da Sie aber schreiben, dass die finanziellen Möglichkeiten zur Auszahlung eines Kindes fehlen, kommt diese Option wohl nicht in Betracht.
Die großen Kinder könnten Ihnen ihren Anteil (notariell) übertragen oder sie könnten in Form einer sogenannten Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dabei einigen sich die Miterben darauf, dass der Abzuschichtende mit dem Erhalt bestimmter Nachlassgegenstände oder durch Abfindung aus Eigenmitteln der verbleibenden Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheidet und diese unter den verbleibenden Miterben weiter besteht. Wenn aber keine Mittel zur Abfindung der großen Kinder da sind, wäre die unentgeltliche Übertragung von deren Erbteilen auf Sie eine Schenkung der Kinder an Sie. Dabei könnte Ihnen jedes Kind 20 000 Euro schenkungssteuerfrei schenken.