Der weltweite Ausbruch des Coronavirus sorgt für Verunsicherung im Tourismus und im Reiseverkehr. In Europa schotten sich immer mehr Länder ab und erlauben Deutschen die Einreise nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen. Europa ist nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) die am schwersten von der Coronavirus-Pandemie betroffene Region. Das hat Auswirkungen auf den Urlaub.
Welche Warnungen gibt es derzeit?
Das Auswärtige Amt rät seit gestern davon ab, derzeit überhaupt ins Ausland zu reisen. Das Risiko, aufgrund der zunehmenden Einschränkungen nicht mehr nach Hause zu kommen, sei zu hoch. Bisher hatte das Auswärtige Amt nur von Reisen in besonders betroffene Länder wie Italien oder Iran abgeraten.
Änderungen der Einreise- und Quarantäne-Vorschriften würden zudem teilweise ohne Vorankündigung und mit sofortiger Wirkung erfolgen. Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes heißt es: „Rechnen Sie bei angeordneten Quarantänemaßnahmen nicht mit einer Rückholung durch Ihren Reiseveranstalter oder die Bundesregierung, sondern befolgen Sie die Anordnungen lokaler Gesundheitsbehörden.“
Was passiert bei einer Quarantäne?
Wenn eine Infektion festgestellt wird, entscheiden die Behörden des jeweiligen Landes, welche Maßnahmen ergriffen werden. Das Auswärtige Amt empfiehlt, sich auch im Ausland immer zu informieren – beispielsweise über die Sicher-Reisen-App.
Wer kommt für die Quarantäne auf?
Werden Reisende wegen des Coronavirus unter Quarantäne gestellt, ist noch ungeklärt, wer in solchen Fällen für den (verlängerten) Aufenthalt aufkommt. Vermutlich müssen dies die Gerichte entscheiden. Bei individueller Buchung wird der Urlauber wahrscheinlich die Kosten selbst tragen müssen, so die Auffassung der ADAC-Rechtsexperten. Auch die Frage, was passiert, wenn man seinen Urlaub nicht antreten kann, weil man zuhause unter Quarantäne gestellt wurde, ist noch nicht geklärt.
Welche Rechte hat ein Pauschalreisender?
Pauschalreisende sind ohnehin gut abgesichert, es gilt das deutsche Pauschalreiserecht. „Wenn ich nicht einreisen kann, bekomme ich vom Veranstalter mein Geld zurück“, erklärt die Reiserechtsexpertin Sabine Fischer-Volk von der Kanzlei Karimi in Berlin. „Ein zusätzlicher Schadenersatz steht mir aber nicht zu, weil es sich um außergewöhnliche Umstände handelt.“ Bei Kreuzfahrten gelten die Regeln für Pauschalreisen. Ansprechpartner ist auch hier der Veranstalter.
Was gilt für Individualreisende?
Bei individuellen Buchungen von Hotels oder Ferienhäusern gilt nach Einschätzung von Fischer-Volk: „Kann ich das Ziel überhaupt nicht erreichen, bekomme ich das Geld zurück.“ und: „Sobald die Fluggesellschaft den Flug einstellt, erstattet sie den Ticketpreis“, sagt die Juristin. Entschädigung nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gebe es nicht, da außergewöhnliche Umstände vorlägen.
Wie sieht die Lage bei Hotelportalen aus?
Wer auf einem deutschsprachigen Hotelportal im Internet seine Reise gebucht hat, für den gilt deutsches Recht, erklärt Reiserechtsexperte Ernst Führich.
Was passiert mit vermittelten Unterkünften?
Der Apartment-Vermittler Airbnb teilt mit, dass er den Reisenden entgegenkommt: Bis zum 14. März gebuchte Reisen mit einem Check-in-Datum bis zum 14. April kann man kostenlos stornieren. Auch Gastgeber können dies. Die Stornierungsbedingungen gelten nicht für jene, die jetzt erst buchen. Es sei denn, der Gast hat sich mit Covid-19 infiziert. Bei Reisen nach China will Airbnb ab 1. April wieder zum Normalzustand zurückkehren.
Wie sieht es innerhalb des Landes aus?
„Solange das Hotel offen ist, muss ich bezahlen – auch wenn ich nicht anreise“, sagt Fischer-Volk. Eine Ausnahme bestehe, wenn vor Ort Quarantäne herrsche. Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga bestätigt, maßgeblich seien die AGB des Hotels, solange das Zielgebiet nicht unter Quarantäne stehe. Reisewarnungen für Teile Deutschlands gibt es bisher nicht.
Hilft eine Reiserücktrittversicherung?
Eine Reiserücktrittversicherung zahlt nicht, wenn der Urlauber nur Angst vor Corona hat. Anders sieht es aus, wenn man vor Urlaubsantritt erkrankt ist, dann kann man mit einem ärztlichem Attest absagen. Wer unterwegs Krankheitssymptome bekommt, bräuchte eine Reiseabbruchversicherung, so die Verbraucherzentrale. Zudem rät die Verbraucherzentrale dringend zu einer Auslandskrankenversicherung. Denn häufig seien die Kosten für einen Rücktransport nicht abgesichert. Auch im Fall eines Einreiseverbots für bestimmte Nationalitäten kommt die Reiserücktritts-Versicherung nicht für die Kosten auf.
Was tun, wenn es Probleme gibt?
In Österreich hat der Verbraucherschutzverein VSV eine Sammelaktion von Problemen und Hilfe bei der Rechtsdurchsetzung ins Leben gerufen. „Da uns gehäuft Probleme bei Stornierungen gemeldet werden.“ Weitere Infos unter www.verbraucherschutzverein.at/Reisestorno-Corona-Virus
Soll man den Sommerurlaub jetzt stornieren?
Wer eine Pauschalreise für das späte Frühjahr gebucht hat, sollte beim Veranstalter nachfragen, ob die Reise durchgeführt werden kann. Liegen die Voraussetzungen für kostenfreie Stornierung nicht vor, sucht man am besten nach einer einvernehmlichen kulanten Lösung (z.B. Umbuchungsmöglichkeit).
Steht die Reise erst in mehreren Wochen oder Monaten bevor, sollte man zunächst die Entwicklung der Situation im Reiseland abwarten. Der Rücktritt vom Reisevertrag sollte das letzte Mittel sein, wenn klar ist, dass die Reise mit signifikanter Wahrscheinlichkeit von den Auswirkungen einer Coronavirus-Pandemie betroffen sein wird.
Auch wer individuell gebucht hat, zum Beispiel Flug oder Hotel, sollte zunächst Kontakt mit dem jeweiligen Vertragspartner aufnehmen, um zu erfahren, ob die Leistung erbracht werden kann. Falls man nicht reisen will, obwohl eine kostenfreie Stornierung nicht möglich ist, sollte man eine einvernehmliche Kulanz-Lösung suchen.
„Wenn eine Buchung für einen Zeitraum nach der Einreisesperre besteht, lautet der Rat von Reiseexperten: „Jetzt nicht stornieren, sonst riskiert man Stornogebühren.“