LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Ist Nießbrauch vererbbar?

von Redaktion

Hans F.: „Wir haben unseren beiden Söhnen ein Wohn- und Geschäftshaus überschrieben (geschenkt). Meine Frau und ich haben uns einen Nießbrauch (für jeden von uns 30 Prozent der Mieteinnahmen) eintragen lassen. Sollte einer von uns sterben, erbt der Überlebende den Prozentsatz des Verstorbenen? Wenn nicht, können wir testamentarisch bestimmen, dass der Überlebende den Nießbrauch des Verstorbenen erhält?“

Durch den Nießbrauch wird dem Eigentümer das Nutzungsrecht entzogen. Wirtschaftlich ist das Eigentum damit weitgehend entwertet. Zum Schutz des Eigentümers vor einer unkontrollierbaren Aushöhlung seines Eigentums bestimmt das Gesetz in § 1059 BGB daher eine persönliche Begrenzung des Nießbrauchs. Nach dieser nicht abdingbaren Regelung ist der Nießbrauch nicht übertragbar und nach § 1061 BGB auch nicht vererblich. Sollte also einer von Ihnen beiden sterben, erbt der Überlebende nicht dessen Nießbrauchsrecht. Ob das Nießbrauchsrecht in Ihrem notariellen Übergabevertrag so geregelt wurde, dass praktisch 60 Prozent für beide bis zum Versterben des Längerlebenden bestehen sollen, glaube ich nicht. Dafür müsste man aber in den Vertrag schauen. Sie können auch nicht einfach in einem Testament bestimmen, dass die Eigentümer – Ihre beiden Söhne – anders als ursprünglich vereinbart bis zum Schlusserbfall mit dem vollen Nießbrauch beider Eltern belastet werden. Das müssten Sie mit Ihren Söhnen neu vereinbaren und es wäre dann eine Schenkung der Söhne an Sie.

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