Aufgrund des neuartigen Coronavirus arbeiten derzeit viele Berufstätige nicht an ihrem üblichen Arbeitsplatz. Das heißt aber nicht automatisch, dass sie in einem Homeoffice tätig sind. Denn verschiedene Bezeichnungen haben unterschiedliche Bedeutungen. Wird für einen beschränkten Zeitraum Homeoffice praktiziert, so handelt es sich arbeitsschutzrechtlich um mobile Arbeit. Sie ist abzugrenzen vom klassischen Homeoffice, der Telearbeit. Welche Regeln gelten?
Telearbeit
Der Begriff Telearbeit bezeichnet das, was man landläufig unter Homeoffice versteht: das ortsgebundene Arbeiten von zu Hause aus. Dies ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert, wie Ufuk Altun vom Institut für angewandte Arbeitswissenschaft (ifaa) erklärt.
Dort steht, dass es sich um vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten handelt. Der Arbeitgeber hat für sie eine wöchentliche Arbeitszeit vereinbart und die Dauer der Einrichtung festgelegt.
Wichtig ist außerdem, dass Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben, erklärt Altun. Zudem ist der Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass in den Privaträumen Mobiliar und Arbeitsmittel bereitgestellt und installiert sind.
Mobile Arbeit
Mobiles Arbeiten dagegen bedeutet, dass Beschäftigte ihre Arbeit zeitweise an beliebigen Orten erledigen können und dafür keinen festen Arbeitsplatz im Unternehmen brauchen – also zum Beispiel mal beim Kunden, mal vom Restaurant aus, während einer Reise in der Bahn oder eben auch von zu Hause aus. In Krisen wie der aktuellen Viruspandemie kann mobiles Arbeiten auch über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden.
Im Gegensatz zu Telearbeit ist mobiles Arbeiten aber nicht weiter gesetzlich definiert. Für das „Mobile Office“, wie die Arbeitsform oft auch bezeichnet wird, gelte die Arbeitsstättenverordnung nicht, erklärt der Experte.
Arbeitsschutz
Dennoch seien die Vorgaben für Bildschirmarbeitsplätze zu beachten, wenn Beschäftigte regelmäßig mobile Arbeitsgeräte wie Notebook, Tablet oder Smartphone verwenden. Wenn der Arbeitsplatz erstmals eingerichtet wird, gibt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung folgendes zu beachten:
. Den Bildschirm so aufstellen, dass sich möglichst keine Fenster oder Lichtquellen darin spiegeln. Tageslicht kommt am besten von der Seite.
. Der Abstand zum Monitorsollte 50 bis 70 Zentimeter betragen.
. Separate Tastatur, Maus und wenn vorhanden auch einen separaten Bildschirm für Arbeiten am Notebook nutzen, da sie eine ergonomischere Arbeitshaltung ermöglichen.
. Am besten wird von oben entspannt auf den Bildschirm herabgeschaut, so als würde ein Buch gelesen. Für optimales Sehen sollte der Monitor so weit nach hinten geneigt sein, dass der Blick senkrecht auf ihn trifft. Das kann Verspannungen vorbeugen. Ebenso hilft es, die Sitzhaltung zwischendurch immer wieder zu ändern.
Arbeitszeit
Außerdem gilt für beide Formen das Arbeitsschutzgesetz, an das sich Arbeitgeber und Beschäftigte halten müssen. „Auch das Arbeitszeitgesetz ist sowohl für Telearbeit als auch für mobile Arbeit verbindlich und einzuhalten, was gewisse Anforderungen an die Unternehmen und Beschäftigte stellt“, erklärt Altun. So gilt unter anderem die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden.
Versicherungsschutz
Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch während ihrer Tätigkeit, die sie in ihrer Wohnung für ihre Firma im Homeoffice ausüben, gesetzlich unfallversichert. Doch der Schutz ist nicht besonders umfassend.
Die Unfallversicherung gilt zum Beispiel nicht für die Wege innerhalb der Wohnung oder des Hauses, die man zurücklegt, um zu essen oder zu trinken.
Damit werde „einer typischen eigenwirtschaftlichen, nicht versicherten Tätigkeit“ nachgegangen. Anders als Beschäftigte in Betriebsstätten außerhalb der eigenen Wohnung unterlägen Heimarbeiter dabei keinen „betrieblichen Vorgaben oder Zwängen“. Hier rutschte eine Mitarbeiterin auf der Treppe aus und verletzte sich am Knöchel (AZ: B 2 U 5/15 R).
Auch der Weg zur Haustür ist regelmäßig kein „Arbeitsweg“. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat einer Arbeitnehmerin, die im eigenen Haus – mit Billigung ihres Arbeitgebers – in Homeoffice arbeitete, den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung verwehrt, den sie für einen Unfall auf dem Weg zu ihrer Haustür erlitten hatte. Als Begründung für ihren vermeintlichen Anspruch hatte sie angegeben, dass der Postbote ihr Büromaterial bringen würde. Ehrlich, wie sie war, gab sie aber zu, dass es sich um Kaffee-Kapseln gehandelt habe. Diese seien für die – überwiegend privat genutzte – Kaffeemaschine bestellt worden. Das Gericht: Im Grunde sei es egal, warum sie zur Haustür gegangen sei (AZ: L 1 U 1882/14).