Falls ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben ist, kommt die sogenannte Ersatzerbfolge zum Zug.
Wenn Sie in Ihrem „Berliner Testament“ keine konkrete Ersatzerbfolge bestimmt haben, ist die gesetzliche Auslegungsregelung anzuwenden. § 2069 BGB bestimmt: „Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Mithin würden die Kinder (Ihre Enkelkinder) des vorverstorbenen Kindes an die Stelle dieses Kindes treten. Falls Sie eine anderweite Ersatzerbfolge wünschen, müssten Sie die Regelungslücke in Ihrem Testament noch ausfüllen.