LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Vereinbarung mit dem Erben

Rudolf N.: „Ein von mir betreuter 90-Jähriger lebte mit seiner Lebenspartnerin in einem Haus, dessen Eigentümerin sie war und das nach ihrem Tod ein Sohn aus einer geschiedenen Ehe allein erbte. Er verlangt jetzt die Erstattung von 9235,31 Euro Nebenkosten für 2016 bis 2019. Ist es richtig, dass der Vermieter nur drei Jahre lang Anspruch auf Zahlung von ausstehenden Nebenkosten hat, den er innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums geltend machen muss? Muss dafür eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen sein? Sie liegt genauso wenig wie ein Mietvertrag vor. Ab Juli verlangt der Vermieter ferner eine Monatsmiete von 1500 Euro sowie einen Nebenkostenvorschuss von 250 Euro, obwohl das monatliche Renteneinkommen nur knapp über 1500 Euro liegt. Wegen langer Wohndauer, hohem Alter und unentgeltlicher Mithilfe beim Hausbau ist ihm ein Auszug ja nicht zuzumuten. Welche Rechtsauffassung vertreten Sie?“

Ihr Problem liegt leider an anderer Stelle. Ich gehe davon aus, dass die Verstorbene und ihr Lebenspartner nicht verheiratet waren und auch kein Testament vorlag. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht für unverheiratete Lebenspartner kein Erbrecht vor. In der Rechtsprechung ist

Donnerstag, 9. April 2026

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