Ihr Problem liegt leider an anderer Stelle. Ich gehe davon aus, dass die Verstorbene und ihr Lebenspartner nicht verheiratet waren und auch kein Testament vorlag. In diesem Fall greift die gesetzliche Erbfolge. Diese sieht für unverheiratete Lebenspartner kein Erbrecht vor. In der Rechtsprechung ist lediglich anerkannt, dass überlebende Partner die bislang mit dem Erblasser gemeinsam genutzte Wohnung für 30 Tage nach dem Todesfall weiternutzen dürfen. Um diese Problematik zu vermeiden, wird daher in der Praxis ein entsprechendes Testament gefertigt, das den Partner als Erben einsetzt oder ihm zumindest ein Wohnrecht einräumt. Dies bedeutet aber auch, dass die Nebenkostenerstattung vom Erben aus mietrechtlicher Sicht nicht verlangt werden kann, da nach Ihrer Schilderung eine entsprechende Rechtsgrundlage, wie beispielsweise ein Mietvertrag, fehlt. Weitere Rechtsgrundlagen kann ich leider nicht ausschließen, da mir hierzu notwendige Hintergrundinfos fehlen. Im Zweifel sollten Sie sich hierzu anwaltlich beraten lassen. In Ihrem Fall ist Ihnen zu raten, eine Vereinbarung mit dem Erben zu schließen. Denn, so wie sich der Sachverhalt darstellt, gehe ich davon aus, dass der Erbe Zugriff auf das Haus haben möchte, weshalb er hohe Forderungen geltend macht. Daher sollten Sie versuchen, unter Verweis auf das hohe Alter und die Mithilfe beim Hausbau, mit dem Erben ein grundbuchrechtlich gesichertes Wohnrecht oder notfalls einen Mietvertrag zu vereinbaren. Letzteres natürlich mit einer Miete, die von dem Betreuten auch bezahlt werden kann. Überhaupt richtet sich die Zulässigkeit der vom Erben verlangten Monatsmiete in Höhe von 1500 Euro nach verschiedenen Kriterien. Gilt in Ihrer Gemeinde beispielsweise die Mietpreisbremse, ist der Vermieter in der Regel auf die ortsübliche Miete plus zehn Prozent beschränkt. Sollte eine Einigung nicht möglich sein, sollten Sie dringend Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt oder Eigentümerverein suchen. Der Erbe wird sehr wahrscheinlich weitere Schritte ergreifen, wenn seine Forderungen nicht bezahlt werden.