LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Zwei Erbfälle, zwei Mal Steuern

von Redaktion

Richard B.: In unserem Testament haben wir unserem Sohn ein Haus (750 000 Euro wert) als Vorerbe und unseren zwei Enkeln als Nacherben nach dem Tod des Letztlebenden vermacht. Eine Schenkung oder ein Nießbrauch kommt für uns nicht infrage. Unser Sohn kann nach dem Tod des Letztlebenden nur 400 000 Euro erbschaftsteuerfrei erben. Von den restlichen 350 000 Euro muss er Erbschaftsteuer bezahlen. Nun erben aber die zwei Enkel als Nacherben auch. Kann sich dann der Betrag von 750 000 Euro so aufteilen, dass die Freibeträge, Enkel und Sohn zusammen, auf 2 x 200 000 Euro (Enkel) und 400 000 Euro (Sohn) = 800 000 Euro kommen und somit alles erbschaftsteuerfrei wäre?“

Mit Ihrer testamentarischen Bestimmung, so verstehe ich Ihre Frage, erbt zunächst der länger lebende Gatte. Dieser wird beerbt durch Ihren Sohn und Ihre Enkel in zeitlich hintereinander angeordneter Reihenfolge, erst Ihr Sohn (Vorerbe), nach dessen Tod die Enkel (Nacherben); aber alle sind unmittelbare Erben des gleichen Erblassers, nämlich des länger lebenden Gatten. Der deutsche Fiskus ist bei dieser Fallgestaltung, der Vor- und Nacherbschaft, äußerst rigoros: Die Besteuerung folgt nicht der (Zeit-)Aufteilungs-Idee, die Sie in Ihrer Frage andeuten; § 6 Erbschaftsteuergesetz geht vielmehr von zwei selbstständigen Erbfällen aus, nämlich dass – steuerlich betrachtet – zuerst der Sohn das gesamte Vermögen vom länger lebenden Ehegatten erbt (und voll zu versteuern hat) und die Enkel nach dem Tod des Vorerben dessen Vermögen als vom Vorerben stammend wiederum voll zu versteuern haben. Die Erbschaftsteuer (für Vermögen über dem Freibetrag von jeweils 400 000 Euro) fällt also zweifach an.

Daher sollte das Testament überdacht und optimiert werden. Naheliegend wäre, die Steuerfreibeträge des Sohnes gegenüber beiden Elternteilen (2 x 400 000 Euro) auszunutzen. Dazu lassen Sie sich am besten individuell beraten.

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