Wenn ein Ast aufs Auto kracht

von Redaktion

Ein Wohnungsbesitzer, dem auf dem Parkplatz der Wohnanlage ein Ast aufs Auto fällt, kann wegen des Schadens nicht die Eigentümergemeinschaft zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall aus Berlin entschieden (Az. V ZR 43/19).

Die Wohnungseigentümer hatten 2014 einen Dienstleister mit den „verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen“ beauftragt. Dieser sollte die Bäume einmal im Jahr kontrollieren. Das machte er auch im Januar 2016. Im Mai brach von einer Platane auf dem Grundstück ein großer Ast ab und stürzte auf das Auto der Klägerin. Sie forderte von den anderen Wohnungseigentümern rund 6650 Euro – vergeblich. Nach dem Urteil gehört die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten in einer Wohnanlage rechtlich in den Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung. Für diese sei der Verband – also die Eigentümergemeinschaft – im Innenverhältnis zu den einzelnen Eigentümern generell nicht zuständig. Verletzt ein Dienstleister seine Pflichten, hat der geschädigte Eigentümer grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche gegen den Verband.  dpa

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