Ein Erbe ist grundsätzlich zur Erstattung der vom Sozialamt aufgebrachten Pflegeheimkosten verpflichtet (§ 102 SGB XII). Die Ersatzpflicht besteht für die Kosten der Sozialhilfe, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind und die das Dreifache des Grundbetrages nach § 85 Abs. 1 übersteigen. Der Erbe haftet aber nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses. Auch wird eine Erstattung nicht geltend gemacht, soweit die Inanspruchnahme des Erben eine besondere Härte bedeuten würde. Da nach Ihrer Schilderung kein Nachlass vorhanden ist, kommt eine Haftung für die Heimkosten wohl nicht in Betracht. Eine Ausschlagung wäre zu überlegen, wenn weitere Schulden vorhanden sind.