Ein finanzieller Ausgleich für solche Fälle ist mir nicht bekannt und auch nicht notwendig, da Ihre Schwiegertochter ihre Nebentätigkeit weiterhin ausüben kann. Der Widerruf einer genehmigten Nebentätigkeit setzt zunächst einmal voraus, dass eine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten ist. Im TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser (TVöD-K), der auf das Arbeitsverhältnis Ihrer Schwiegertochter Anwendung finden könnte, ist in § 3 III, der die Ausübung von Nebentätigkeiten behandelt, ein Widerrufsvorbehalt jedenfalls nicht automatisch vorgesehen. Sollte sich das Krankenhaus auch bei Erteilung der Genehmigung der Nebentätigkeit Ihrer Schwiegertochter einen Widerruf nicht ausdrücklich vorbehalten haben, wäre der trotzdem ausgesprochene Widerruf schon deshalb unwirksam. Sollte sich das Krankenhaus bei Erteilung der Genehmigung eine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten haben, muss die Ausübung des Widerrufs unter Abwägung der betrieblichen Interessen einerseits und der Interessen des betroffenen Arbeitnehmers andererseits erfolgen. Nach Ihrer Schilderung hat das Krankenhaus alle erteilten Genehmigungen ohne Rücksicht auf die Einzelinteressen der Betroffenen pauschal widerrufen. Ein ohne Interessensabwägung erfolgter Widerruf ist aber unwirksam (Corona-Krise hin oder her). Sollte eine Widerrufsmöglichkeit vorbehalten sein und das Krankenhaus eine Interessensabwägung nachholen wollen, wage ich die Prognose, dass schon unter Berücksichtigung lediglich des Umstandes der Teilzeitbeschäftigung Ihrer Schwiegertochter an drei Vormittagen pro Woche ein Widerruf der Genehmigung ihrer an jedem zweiten Wochenende ausgeübten Nebentätigkeit mangels Kollisionsgefahr nach billigem Ermessen unwirksam wäre.