Die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kirchensteuer in Bayern sind das Einkommensteuergesetz des Bundes und das Kirchensteuergesetz des Freistaates Bayern.
Im Kirchensteuergesetz ist unter anderem geregelt, dass die Kirchensteuerpflicht bei einem Austritt aus der Gemeinschaft mit Ablauf des Kalendermonats endet, in dem die Erklärung zum Austritt wirksam geworden ist.
Nach dem Einkommensteuergesetz ist der Maßstab für die Höhe der Kirchensteuer die Einkommensteuer. Die Einkommensteuer wiederum wird nach dem Gesetz für den Veranlagungszeitraum Kalenderjahr ermittelt. Nach der Kirchensteuerausführungsverordnung des Freistaates Bayern gilt bei einem unterjährigen Austritt aus der Gemeinschaft die sogenannte Zwölftelregelung. Die für das volle Kalenderjahr ermittelte Kirchensteuer wird demnach mit je einem Zwölftel für jeden Kalendermonat erhoben, in dem die Umlagepflicht bestand.
Die Rechtsprechung geht bisher, soweit ersichtlich, davon aus, dass der beschriebene Ansatz verfassungsgemäß ist.