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Wenn der Mieter nicht mehr zahlt

von Redaktion

Ulrich S.: „Wir sind Rentner und besitzen eine Eigentumswohnung, die wir für unsere Altersversorgung über ein Darlehen gekauft haben. Die Wohnung haben wir vermietet. So wie es aussieht, zahlt der Mieter wegen des Coronavirus die Miete nicht. Welche Rechte hat ein Vermieter bei eventuell mehrmonatigen Mietausfällen in diesem speziellen Fall?“

Genau diese Fälle werden in einem Gesetzespaket geregelt, das die Folgen der Covid-19-Pandemie auch für Mieter mildern soll. Selbstverständlich müssen Mieter ihre Miete in voller Höhe zahlen, auch wenn sie aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten. Kommt der Mieter dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, gerät er in Verzug und muss unter Umständen Verzugszinsen zahlen. Summieren sich die Zahlungsrückstände und erreichen – vereinfacht ausgedrückt – die Grenze von zwei Monatsmieten, wäre normalerweise eine Kündigung wegen Zahlungsverzug möglich.

Doch eine solche Kündigung schließt das Gesetz aus, für solche Zahlungsrückstände, die in der Zeit vom 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 entstehen und auf die Auswirkungen der Corona-19-Pandemie zurückzuführen sind. Die Zahlungsrückstände müssen aber bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden.

Der Mieter ist spätestens im Streitfall verpflichtet, den Zusammenhang zwischen Zahlungsrückständen und Auswirkungen der Pandemie glaubhaft zu machen. Das kann etwa durch eine Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine Bescheinigung über den Verdienstausfall geschehen.

Bei gewerblichen Mietern könnte es auch eine behördliche Verfügung sein, mit der ihnen der Betrieb ihres Gewerbes untersagt wird. Derzeit wird von Haus & Grund dringend gefordert, dass Vermieter nicht mit einem möglichen Mietausfall alleingelassen werden. Denn viele Vermieter sind auf die Mieteinnahmen angewiesen, um eigene Verpflichtungen begleichen zu können. Müssen diese Mieten herangezogen werden, um eigene Darlehensverpflichtungen zu begleichen, gilt für Verbraucherdarlehen eine Ausnahmeregelung. Zahlungsverpflichtungen werden um drei Monate gestundet. Eine weitergehende Unterstützung für Vermieter, die neben dem Mietausfall noch die laufenden Kosten etwa für Wasser oder Heizung zu tragen haben, ist noch nicht beschlossen.

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