Eine knifflige, nicht alltägliche Frage, die sich auch ein Krimiautor hätte ausdenken können. Denn die Idee zweier zeitlich gestaffelter Testamente erhöht natürlich die Spannung, wer am Ende Erbe wird. Das nüchterne deutsche Erbrecht will solche Unklarheiten aber gerade nicht. Paragraf 2263 BGB bestimmt: „Eine Anordnung des Erblassers, durch die er verbietet, das Testament alsbald nach seinem Tode zu eröffnen, ist nichtig.“ Nur die Eröffnung aller Testamente, die der Erblasser errichtet hat, schafft Rechtsklarheit. Sowohl der Rechtsverkehr als auch die potenziellen Erben sollen Sicherheit haben, dass das Nachlassgericht den oder die richtigen Erben ermittelt. Dazu zählt auch die Prüfung, ob schon der Erstverstorbene einen Schlusserben bindend bestimmt hat.