Wer Hartz IV beantragt, muss sein Auto nicht unbedingt verkaufen. Zwar muss vorhandenes Vermögen zunächst verwertet werden. Allerdings stehen Antragstellern verschiedene Freibeträge zu. Und damit muss ein vor fünf Jahren für 21 000 Euro erworbener Pick-Up-Truck nicht verwertet werden, wenn keine anderen Vermögenswerte vorhanden sind. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 11 AS 122/19 B ER), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Nach Auffassung des Gerichts wirkten sich der Vermögensfreibetrag und der Kfz-Freibetrag zusammen zugunsten des Mannes aus. Verkaufen müsse der Antragsteller nur, wenn der Wagen den Wert von 16 800 Euro übersteige. Das war hier nicht der Fall. Der Vermögensfreibetrag, betrage bei dem Kläger 9300 Euro. Zum Erhalt der Mobilität zur Arbeitsaufnahme gelte ein Kfz-Freibetrag von 7500 Euro. dpa