Erich M.: „Die Mauer an der Grenze zu unserem Grundstück wurde vor etwa 30 Jahren vom damaligen Nachbarn mit Einwilligung der Schwiegermutter, der das Grundstück zu dem Zeitpunkt gehörte, bis zum Fundament abgetragen. Jetzt überbaut er das alte Fundament mit einer Sonnenterrasse. Ein Grenzstein ist nicht zu finden. Wenn ich die Grenze neu vermessen lasse, muss der Nachbar die Terrasse möglicherweise und in welchem Zeitraum zurückbauen?“
Wenn der Grenzverlauf aufgrund des Fehlens von Grenzsteinen nicht mehr ersichtlich ist, können Sie beim zuständigen Vermessungsamt jederzeit die Neuvermessung beantragen. Stellt sich dann heraus, dass der Nachbar einen Teil seiner neuen Terrasse auf Ihrem Grundstück aufgestellt hat, haben Sie einen Anspruch auf Beseitigung. Die Tatsache, dass Ihre Schwiegermutter als frühere Eigentümerin die Nutzung eines Grundstücksstreifens durch die Nachbarn hingenommen hat, führt nicht zu einer Duldungspflicht. Selbst wenn man diese Hinnahme als konkludente Einwilligung ansehen würde, wäre sie mangels vertraglicher Grundlage jederzeit widerrufbar. Eine Duldungsverpflichtung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen über den Überbau nach § 912 Abs. 1 BGB. Bei der Terrasse handelt es sich nämlich nicht um ein Gebäude. Der Anspruch gegen den Nachbarn ist sofort fällig, es muss ihm allerdings eine angemessene Frist gesetzt werden, wobei vier Wochen in jedem Fall als angemessen angesehen werden können. Kommt der Nachbar der Forderung nicht nach, ist es nicht zulässig, selbst Hand anzulegen. Der Anspruch muss dann vielmehr gerichtlich durchgesetzt werden.