Wer unwissentlich ein Auto kauft, das zur Fahndung ausgeschrieben ist, kann dafür den Händler haftbar machen – in manchen Fällen ist aber auch der Käufer der Dumme. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 267/17).
Der Kläger hatte im Juli 2011 für gut 36 000 Euro einen gebrauchten Audi Q7 gekauft. Im März 2013 wurde er auf der Rückfahrt aus der Türkei an der serbischen Grenze angehalten. Die Polizei beschlagnahmte das Auto – es wurde in Rumänien gesucht. Dort war es gestohlen worden. Das Oberlandesgericht Köln hatte den Verkäufer dazu verurteilt, dem Mann einen Großteil des Kaufpreises zu erstatten. Die Eintragung des Fahrzeugs in die Fahndungsliste des Schengener Informationssystems (SIS) sei ein Mangel, der zum Rücktritt vom Kauf berechtige.
Das hatte der BGH in zwei Urteilen von 2017 auch genau so entschieden. Das Problem in dem neuen Fall: Ins SIS wurde das Auto erst im Mai 2014 eingetragen, also knapp drei Jahre nach dem Kauf. Dass der Grund für die Eintragung schon viel früher vorlag, reicht den obersten Zivilrichtern nicht. Sie befürchten „eine weder sachlich gerechtfertigte noch zumutbare Ausdehnung der Haftung des Gebrauchtwagenverkäufers“: „Dieser müsste selbst bei dem Verkauf von Fahrzeugen, die eine lückenlos dokumentierte Historie aufweisen, auf lange Zeit für ein bei Gefahrübergang für ihn weder erkennbares noch beherrschbares tatsächliches Geschehen einstehen, das irgendwann einen staatlichen Zugriff auf das Fahrzeug ermöglicht.“ dpa