LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Steuer bei Vor- und Nacherbschaft
Gertrud H.: „Mein Mann ist alleiniger Eigentümer des Einfamilienhauses, das wir bewohnen. Das Erbe umfasst einen Wert von 500 000 Euro. Für den Erbfall haben wir ein Berliner Testament mit dem überlebenden Ehepartner als Vorerben und den beiden erwachsenen Kindern als Nacherben. Sollte ich vor meinem Mann versterben, möchte er im Haus wohnen bleiben. Müssen die Kinder die volle Erbschaftsteuer bezahlen? Sie beabsichtigen nicht, einzuziehen. Sollte mein Mann vor mir versterben, möchte ich ausziehen. Trifft mich dann die Erbschaftsteuer in voller Höhe? Und müssen die Kinder nach meinem Ableben erneut die gesamte Erbschaftsteuer entrichten?“
Es ist zwischen der Vorerbschaft und der Nacherbschaft zu unterscheiden. Nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gilt der Vorerbe als Erbe. Damit unterliegt der Vorerbe den erbschaftsteuerlichen Regeln wie ein Erbe.
Der Vorerbe muss die Erbschaft versteuern. Als Ehegatte steht dem Vorerben gr