Nur weil ein Baum auf dem eigenen Grundstück steht, hat man noch lange nicht das Recht, diesen auch zurückzuschneiden oder gar zu fällen. Wer dennoch zur Säge greifen will, sollte sich im Vorfeld erkundigen. Sonst drohen saftige Bußgelder.
Aber was ist, wenn die Bäume einem Neubau im Weg stehen? Oder wenn sie so groß geworden sind, dass sie Bewohnern oder Nachbarn die Sonne nehmen? Darf man dann Bäume auf dem Privatgrundstück einfach fällen?
Kommunen setzen die Regeln
Antworten auf diese Fragen gibt es in den Baumschutzsatzungen der Städte und Gemeinden. „Sie regeln, unter welchen Umständen Bäume auf Privatgrundstücken gefällt werden dürfen“, erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland. „Es ist unbedingt notwendig, sich an seine eigene Gemeinde zu wenden, denn die Baumschutzverordnungen können von Kommune zu Kommune recht verschieden ausfallen. Mitunter existieren auch gar keine Baumschutzsatzungen.“
Besonders geschützt: Dicke Bäume
Deutschlandweit ist es nicht einheitlich geregelt, welche Bäume geschützt werden sollen und welche abgesägt werden dürfen. Hier ein paar Beispiele: Seit 1976 regelt eine Verordnung den Umgang mit Bäumen in der Landeshauptstadt München. Darunter fallen alle Laub- und Nadelbäume ab einem Stammumfang von 80 Zentimetern. In Garmisch-Partenkirchen dagegen sind erst Bäume, die mehr als 100 Zentimeter Stammumfang auf einem Meter Höhe haben, geschützt. Obstbäume fallen nicht darunter.
Noch strikter sieht es in Pullach aus: Dort fallen bereits Laubbäume mit einem Umfang über 60 Zentimetern in 1 Meter Stammhöhe sowie Nadelbäume mit einem Umfang über 80 Zentimetern in 1 Meter Stammhöhe unter die Baumschutzverordnung. Selbst wenn man dort nur ganze Äste entfernen möchte oder einen Kronenschnitt von über fünf Prozent vornehmen lassen möchte, ist die Gemeindeverwaltung hinzuzuziehen. In Neubiberg sind dagegen nur Laubbäume und Kiefern (ab 80 Zentimetern) geschützt, alle anderen Nadelgehölze und Obstbäume dürfen gefällt werden.
Ausdrücklich geschützt sind in der Münchner Verordnung zudem auch Ersatzbäume mit einem geringeren Umfang, die für entfernte geschützte Bäume gepflanzt wurden.
Auch Obstbäume schützenswert
„In manchen Kommunen dürfen zum Beispiel Obstbäume ohne Weiteres gefällt werden, in anderen stehen sie unter Schutz, in wieder anderen sind einzelne Obstbaumsorten geschützt.“ So sagt die Stadt München: Obstgehölze fallen nicht unter den Baumschutz, Walnuss, Holzbirne, Holzapfel, Vogelkirsche, Holunder und Hasel dagegen doch.
Fällen nur gegen Ersatz-Pflanzungen
Wenn dennoch eine Erlaubnis erteilt wird, beispielsweise weil der Baum nicht mehr verkehrssicher ist oder gar abzusterben droht, müssen die Grundstückseigentümer unter Umständen Ersatzpflanzungen vornehmen. Manchmal ist auch eine Ausgleichszahlung zu leisten.
Vorhaben bei der Verwaltung anzeigen
Wer auf seinem Grundstück einen oder mehrere Bäume fällen möchte, sollte das in jedem Fall bei der zuständigen Gemeindeverwaltung anzeigen. „Neben kommunalen Vorschriften müssen in der Regel auch Bestimmungen des Naturschutzgesetzes beachtet werden“, betont Rechtsanwalt Johannes Hofele vom Deutschen Anwaltverein in Berlin.
„Steht ein Neubau an, wird im Zuge der Baugenehmigung darüber entschieden, welche Bäume gefällt werden und ob Ersatzpflanzungen beziehungsweise Ausgleichszahlungen geleistet werden müssen“, so Inka-Marie Storm. Oftmals muss im Rahmen des Bauantrags Auskunft über Baumart, Größe und Lage auf dem Grundstück gegeben werden.
Sommerruhe der Bäume beachten
Wichtig zu beachten: Es darf nicht zu jeder Zeit ein Baum gefällt werden. „Laut Bundesnaturschutzgesetz ist es verboten, Bäume, die außerhalb von Wäldern stehen, zwischen dem 1. März und dem 30. September zu fällen“, stellt Johannes Hofele klar. Die Sommerruhe soll Vögel, die in den Bäumen nisten, und andere Tiere schützen.
Gut zu wissen: „Illegales Entfernen oder Beschädigen von Bäumen hat rechtliche Konsequenzen“, erklärt Johannes Hofele. Es drohen Bußgelder bis zu mehreren tausend Euro. Und es können Ersatzpflanzungen angeordnet werden, zum Teil auch mehrfache.
Bäume auf Standsicherheit prüfen
Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Grundstückseigentümer jedoch auf jeden Fall sicherstellen, dass ihre Bäume keine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen.
„Sie müssen prüfen, ob die Bäume standfest sind. Besteht der Verdacht auf Krankheiten, muss die Gemeinde informiert werden“, sagt Johannes Hofele. „Auf eigene Faust sollten auch kranke Bäume nicht abgesägt werden, es sei denn, es droht akute Gefahr.“ se, dpa