Kläger bleibt auf Schaden sitzen

Kinder bis zum zehnten Lebensjahr haften im Straßenverkehr grundsätzlich nicht. Allerdings können die Eltern für die verursachten Schäden ihrer Sprösslinge in die Haftung genommen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das muss aber nicht der Fall sein, nur weil ein Achtjähriger ohne

Freitag, 14. August 2026

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