Kläger bleibt auf Schaden sitzen

von Redaktion

Kinder bis zum zehnten Lebensjahr haften im Straßenverkehr grundsätzlich nicht. Allerdings können die Eltern für die verursachten Schäden ihrer Sprösslinge in die Haftung genommen werden, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Das muss aber nicht der Fall sein, nur weil ein Achtjähriger ohne Begleitung auf der Straße radelte. Ist das Kind erfahren im Straßenverkehr, bleiben Kläger im Einzelfall auf dem Schaden sitzen (hier: Kratzer in einem Auto). Das zeigt ein Urteil des Landgerichts Osnabrück, über das der Deutsche Anwaltverein berichtet (Az.: 4 S 172/18). Bei Achtjährigen liege keine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn sie das Radfahren beherrschen und über die Gefahren aufgeklärt wurden, urteilten die Richter in diesem Fall.  dpa

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