Der Vermieter ist laut Gesetz verpflichtet, innerhalb eines Jahres nach Ende des Abrechnungszeitraumes abzurechnen. Endet das Abrechnungsjahr also am 31. Dezember 2018, hat er bis zum 31. Dezember 2019 Zeit, die Abrechnung zu erstellen. Dabei kommt es auf den Zugang bei der Mieterpartei an. Bekommt die Mieterpartei die Abrechnung also erst am 2. Januar 2020, muss sie dem Vermieter nichts mehr bezahlen. Die Frist entfaltet allerdings keine Wirkungen, wenn der Vermieter die verspätete Geltendmachung „nicht zu vertreten“ hat.
Hat er die Abrechnung wie offensichtlich bei Ihrer Mutter nur nicht freigegeben, kann er sich hierauf nicht berufen. Ergibt die Abrechnung jedoch ein Guthaben, hat die Mietpartei Anspruch auf die Auszahlung, egal wann die Abrechnung kommt. Guthaben gehen durch die Ausschlussfrist von 12 Monaten nicht verloren. Ist der Vermieter Ihrer Mutter mit der Abrechnung im Verzug, sollte Ihre Mutter ihn zur Abrechnung auffordern. Sie wissen zudem über die Hausverwaltung, dass die Abrechnung möglich ist.
Als Druckmittel kann Ihre Mutter auch die Abschlagszahlungen nach schriftlicher Ankündigung zurückbehalten oder ihren Vermieter auf Abrechnung verklagen. Es empfiehlt sich hier aber auf jeden Fall eine vorherige Beratung.