Wo Rentner Steuern sparen können

von Redaktion

Die Steuererklärung bleibt im Ruhestand vielen nicht erspart. Was dabei zu beachten ist und wo man sparen kann – hier die wichtigsten Tipps:

Für das Jahr 2019 müssen 48 000 Rentner erstmals eine Steuererklärung abgeben, weil ihre Rente gestiegen ist. Viele müssen wegen der höheren Rente etwas mehr Steuern als im Jahr zuvor zahlen. Denn ihr einmal festgelegter, persönlicher Rentenfreibetrag steigt nicht mit, sodass auf höhere Einkommen mehr Steuern fällig werden. Wie die Zeitschrift „Finanztest“ berichtet, können Menschen im Ruhestand ordentlich Steuern sparen, wenn sie einige Tipps beachten.

Wer zahlen muss

Für jeden neuen Rentenjahrgang bleibt weniger steuerfrei. Wer 2019 erstmals Rente bekam, erhält nur 22 Prozent davon steuerfrei. Für alle, die bis 2005 Rentner wurden, sind es 50 Prozent der Rente von 2005. Ähnlich ist es bei lohnsteuerpflichtigen Pensionen. Fließt die Pension seit 2019, beträgt der Freibetrag 17,6 Prozent, maximal 1320 Euro plus 396 Euro Zuschlag. Bei Pensionsbeginn bis 2005 sind noch 40 Prozent der Pension von 2005 von der Steuer verschont, maximal 3000 Euro plus 900 Euro Zuschlag. Weil die Renten ständig steigen, muss man jedes Jahr aufs Neue prüfen, ob eine Jahresabrechnung beim Finanzamt nötig ist. Für 2019 muss eine Erklärung bis Ende Juli 2020 eingereicht werden, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte in dem Jahr 9168 Euro Grundfreibetrag übersteigt (Ehepaare 18 336 Euro). Das sind zwar 168 Euro mehr als 2018. Doch allein durch die Rentenerhöhung 2019 kommen viele darüber.

So wird gerechnet

Vom Bruttorenten- oder Pensionsbetrag von 2019 zieht man den Renten- oder Pensionsfreibetrag plus 102 Euro Werbungskostenpauschale ab. Wer dabei über 9168 Euro kommt, muss eine Steuererklärung abgeben. Wie hoch die Bruttorente war, steht in der „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt“.

Was alles mitzählt

Auch Nebeneinkünfte wie Betriebsrente, Miete, Pacht, Riester-Rente sind zu versteuern, nicht aber bereits pauschal versteuerter Lohn wie aus 450-Euro-Minijobs oder Saisonjobs. Eine Steuererklärung ist Pflicht, sobald solche Nebeneinkünfte (Einnahmen minus Ausgaben) mehr als 410 Euro im Jahr betragen. Dazu gehören auch Betriebsrenten: Wurden die Beiträge während der Einzahlung versteuert, ist nur der geringe Ertragsanteil steuerpflichtig. Bei Rentenbeginn mit 65 zählen 18 Prozent für die Steuer. Waren aber die Beiträge bei der Einzahlung steuerfrei, ist die ausgezahlte Rente voll zu versteuern.

Das Gute ist: Von voll steuerpflichtigen Einkünften wie aus Riester-Renten, Mieten oder Pacht geht ein Altersentlastungsbetrag ab, wenn der Rentner am 1. Januar 2019 bereits 64 Jahre alt war. Jedoch wird der Freibetrag für jeden neuen Jahrgang abgeschmolzen. Den Altersentlastungsbetrag erhält man erst über die Steuererklärung, muss ihn aber nicht extra beantragen.

Die Nichtveranlagung

Wenn zu erwarten ist, dass man nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, weil die gesamten Einkünfte unter dem Grundfreibetrag liegen, kann man sich durch eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung von der Abgabepflicht einer Steuererklärung befreien lassen, erklärt Steuerexperte Daniel Schollenberger von Steuertipps.de. Außerdem können Rentner, bei denen es zu keiner Steuerpflicht und Steuerfestsetzung kommt, die Kapitalertragssteuer (Abgeltungsteuer) sparen, indem sie diese Nichtveranlagungs-Bescheinigung vorlegen. Damit werden die Zinsen und Dividenden brutto ausbezahlt, ohne dass Steuer einbehalten wird. Die Grenze für 2019 errechnet sich wie folgt: Grundfreibetrag 9168 Euro (18 336 Euro für Paare) + Sonderausgaben-Pauschbetrag 36 (bzw. 72) Euro + Sparer-Pauschbetrag 801 (bzw. 1602) Euro. Dadurch ergibt sich die Höchstgrenze von 10 005 Euro (bzw. 20 010 Euro für Verheiratete) für eine steuerfreie Auszahlung.

Wo man sparen kann

. Haushaltshilfe

Bis zu 20 Prozent der Gehaltszahlungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen bekommt man vom Fiskus zurück – bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 4000 Euro, erklärt Schollenberger.

. Handwerker

Den Lohn für den Gärtner oder Kaminkehrer können auch Mieter von der Steuer absetzen (ausgewiesen auf der Nebenkostenabrechnung).

. Pflegeheim

Bewohner eines Pflegeheims, Altenheims oder einer Seniorenresidenz können die Ausgaben für die Unterbringung steuerlich geltend machen, sofern sie Pflegestufe I, II oder III haben. Für Bewohner eines Heimes gilt: Aufwendungen für Dienstleistungen, die innerhalb des Appartements erbracht werden, können als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden – auch die Reinigung des Appartements.

Aufwendungen für Dienstleistungen, die außerhalb des Appartements erbracht werden, sind nur dann begünstigt, wenn im Heim ein eigenständiger und abgeschlossener Haushalt geführt wird. . Behinderung

Ältere Menschen haben häufig Einschränkungen. Für diese kann ein Pauschbetrag angesetzt werden – auch dann, wenn die Einschränkungen das tägliche Leben nicht grundsätzlich erschweren. Voraussetzung ist, dass ein Grad der Behinderung festgestellt worden ist. Je nach Grad der Behinderung gibt es einen Behindertenpauschbetrag zwischen 310 und 1420 Euro, der ohne Nachweis weiterer Kosten angesetzt werden kann.

Neben dem Behinderten-Pauschbetrag können Rentnerinnen und Rentner Fahrtkosten steuerlich abziehen. Dafür muss ein Grad der Behinderung von mindestens 80 Prozent oder mindestens 70 Prozent mit Merkzeichen G oder aG vorliegen. Dann können pauschal 900 Euro abgesetzt werden. Hier rechnet das Finanzamt 3000 km je 30 Cent. Bei Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ können alle Privatfahrten bis zu insgesamt 15 000 Kilometer je 30 Cent geltend gemacht werden. Dem Finanzamt muss man dafür ein Fahrtenbuch vorlegen. Sind beide Ehepartner behindert, können sie die Kosten doppelt abziehen, selbst wenn nur ein gemeinsames Auto benutzt wird. Darüber hinaus können Fahrten zum Arzt mit 30 Cent pro Kilometer als Krankheitskosten angesetzt werden.

. Werbungskosten

Diese müssen im Zusammenhang mit der Rente stehen und entsprechend belegt werden. Solche Werbungskosten sind beispielsweise Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung, Zahlungen für Steuertipps, Steuerbücher und Steuersoftware. Auch Kosten aufgrund der Beantragung der Rente, zum Beispiel Kosten für einen Rentenberater oder Rechtsanwalt, Fahrtkosten zur Rentenberatung oder Kosten zur Beschaffung notwendiger Unterlagen, Telefon- sowie Faxkosten gehören in diese Kategorie. Kosten für die Berufsausstandsfeier können geltend gemacht werden, wenn ausschließlich Arbeitskollegen eingeladen waren und keine unangemessen hohen Kosten (nicht über 60 Euro pro Person) entstanden sind.

. Splitting

Rentner und Pensionäre, deren Ehegatte verstorben ist, können sowohl im Todesjahr des Partners, als auch im darauffolgenden Jahr noch den Splittingtarif für Ehegatten nutzen. Hierdurch ermäßigt sich die Steuer für diese Zeiträume erheblich.

. Spenden und Beiträge

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen für gemeinnützige Organisationen genügt bei Beträgen bis zu 200 Euro der vereinfachte Nachweis durch einen Zahlungsbeleg. Es reicht eine Kopie des Kontoauszuges. Spenden vermindern die Steuer und können sogar dazu führen, dass gar keine Steuer anfällt.

Verlängerte Frist

Die Steuererklärung muss bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt sein. Bis Ende Februar 2021 ist Zeit, wenn ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Erklärung übernimmt.  kr, mm

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