Sie müssen von Ihrer Tochter keine Miete verlangen. Es steht Ihnen frei, was Sie mit Ihrer Immobilie machen. Die kostenlose Überlassung von Wohnraum wird zivilrechtlich und schenkungssteuerlich von der herrschenden Ansicht nicht als Schenkung angesehen, zumindest, wenn die Einräumung des Nutzungsrechts nicht auf dinglicher Grundlage (wie zum Beispiel bei einem Nießbrauch) erfolgt.
Wenn Sie keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielen, können Sie aber auch keine Werbungskosten steuerlich geltend machen. Werbungskosten sind alle Aufwendungen eines Eigentümers zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Mieteinnahmen. Dazu zählen zum Beispiel Kosten für Reparaturen, Verwaltung oder bestimmte Versicherungen. Um den vollen Werbungskostenabzug zu erhalten, müsste die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete betragen. Auch sonst sollte dann die Vermietung so sein wie unter Fremden üblich. Nebenkosten sollten ebenfalls wie unter Fremden üblich abgerechnet werden, damit das Mietverhältnis steuerlich anerkannt würde. Beträgt die Miete weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete (ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Kosten), geht das Finanzamt von einer teilentgeltlichen Vermietung aus und kürzt die Werbungskosten anteilig.