Kann eine individuell gebuchte Unterkunft aktuell wegen der Grenzschließung bzw. dem Reiseverbot nicht genutzt werden, muss nach Ansicht der Verbraucherzentrale auch nicht dafür bezahlt werden. Viel spricht dafür, dass dies auch gilt, wenn die Unterkunft nicht erreichbar ist oder nicht touristisch genutzt werden darf. Sollte sich abzeichnen, dass für den geplanten Reisezeitraum im August die aktuellen Beschränkungen fortbestehen oder erneut erlassen wurden, kann die Ferienwohnung unserer Ansicht nach kostenlos gekündigt werden. Bereits getätigte Zahlungen können dann vom Vermieter zurückgefordert werden.
Sollte der Verbraucher dagegen beispielsweise jetzt schon stornieren wollen, da dieser aufgrund der Umstände die Reise nicht antreten möchte und wurden bis zum Reisezeitpunkt alle Beschränkungen aufgehoben, bleibt der Verbraucher jedoch auf den Stornokosten sitzen.
Bei den Bahntickets sieht es dagegen etwas anders aus. Das Angebot der DB wird weiterhin aufrechterhalten. Solange die Fahrt an sich möglich ist, muss das Ticket auch bezahlt werden. Für die Bahnfahrt ist der Grund der Reise an sich unerheblich. Ob ein Ticket storniert werden kann, hängt letztendlich vom gebuchten Tarif ab. Die DB hat hier zudem eine Sonderkulanzregelung geschaffen und erleichtert die Stornierung bzw. das Umbuchen. Jedoch gilt diese Regelung zum aktuellen Zeitpunkt nur für Fahrten bis zum 30. April. Hier wird abzuwarten sein, wie die DB auf die weiteren Entwicklungen reagieren wird.