LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Kann sie unser Erbe verschenken?

von Redaktion

Ingrid B.: „Mein Vater, der in 2. Ehe verheiratet ist und dessen neue Ehefrau ebenfalls zwei Kinder (nicht adoptiert) hat, ist verstorben. Nachdem er großen Immobilienbesitz hat, haben meine beiden Geschwister und ich nach einigen Monaten erfahren, dass er seine Frau als Alleinerbin eingesetzt hat. Er hat in einem Testament verfügt, dass nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten alle fünf Kinder gleichberechtigte Erben sind. Seine Frau ist 80 Jahre alt. Ich weiß, dass wir den Pflichtteil beanspruchen können, damit aber den Anspruch auf das Schlusserbe verlieren. Wenn wir nun abwarten, kann seine Frau die Immobilien ihren Kindern schenken oder das Erbe verkaufen und das Geld ihren Kindern schenken?“

Die Frage, ob Ihre Stiefmutter nach dem Tod Ihres Vaters die Immobilien ihren beiden Kindern schenken oder das Erbe verkaufen kann, hängt davon ab, ob die getroffene Schlusserbenregelung nach dem Tod Ihres Vaters für Ihre Stiefmutter bindend geworden ist. Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um eine „wechselbezügliche Verfügung“ handelt. Wenn im Testament nichts dazu bestimmt wurde, ob eine letztwillige Verfügung „wechselbezüglich“ ist, dann ist dies durch Auslegung zu ermitteln. Das Gesetz definiert „wechselbezügliche“ Verfügungen als solche, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde. Sollte die Auslegung zu dem Ergebnis kommen, dass keine „Wechselbezüglichkeit“ vorliegt und keine Bindungswirkung eintritt, oder wurde im Testament sogar ein „Änderungsvorbehalt“ zugunsten des überlebenden Ehegatten explizit aufgenommen, der ihn nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten berechtigt, die im Testament vorgesehene Schlusserbeneinsetzung aufzuheben oder abzuändern, dann sollten Sie auf jeden Fall in Erwägung ziehen, nach dem Tod Ihres Vaters den Pflichtteil zu verlangen, um sich auf diesem Weg eine Mindestbeteiligung zu sichern; denn nach dem Tod Ihrer Stiefmutter steht Ihnen nicht einmal ein Pflichtteilsanspruch zu, weil Sie ja nicht ihr leibliches Kind sind.

Sollte man jedoch im Wege der Auslegung zu dem Ergebnis kommen, dass die Schlusserbeneinsetzung für Ihre Stiefmutter wechselbezüglich und damit bindend geworden ist, dann hat das zum einen zur Folge, dass Ihre Stiefmutter das nicht mehr einseitig ändern kann. Zum anderen können Sie als Schlusserbin lebzeitige Schenkungen Ihrer Stiefmutter etwa an deren eigene Kinder nachträglich angreifen mit dem Ergebnis, dass Sie von dem Zuwendungsempfänger Herausgabe des Eigentums bzw. Einräumung des Miteigentums verlangen können oder, wenn dieser das Eigentum an einen Dritten veräußert hat, Wertersatz verlangen können. Voraussetzung dafür ist, dass diese Schenkungen von Ihrer Stiefmutter in der Absicht getätigt wurden, Sie als Schlusserbin zu benachteiligen.

Zu sehen ist auch, dass wenn man zu dem Ergebnis kommt, dass die Schlusserbeneinsetzung für Ihre Stiefmutter bindend ist, Sie nach dem Tod Ihres Vaters den Pflichtteil ohne Risiko geltend machen können, wenn sich in dem Testament keine „Pflichtteilsstrafklausel“ findet, denn nur mit so einer Klausel verlieren Sie Ihre Stellung als Schlusserbin; dann könnten Sie sogar beides beanspruchen.

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