Im Mietrecht gibt es grundsätzlich kein Gewohnheitsrecht. Auch die jahrzehntelange vermieterseitige Duldung einer bestimmten Nutzung bedeutet nicht, dass der Mieter ein Recht darauf hat. Das betrifft beispielsweise den Fall, wenn ein Mieter einen leeren Keller nutzt und dort Sachen einlagert, ohne den Keller gemietet zu haben. Der Vermieter kann hierbei auch nach jahrelanger Duldung verlangen, dass der Mieter den Keller räumt, erklärt der Mieterbund. Das gilt auch für die Nutzung des nicht mitvermieteten Gartens oder Dachbodens. Der Vermieter kann auch hier nach Jahren vorschreiben, im Hof nicht mehr zu grillen oder auf dem Dachboden keine Wäsche mehr zu trocknen. Gleiches gilt für ein geduldetes Wegerecht (BGH, Az.: V ZR 155/18).