LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Protokoll der Eigentümerversammlung

von Redaktion

Peter M.: „Muss oder kann die in der Eigentümer-Jahresversammlung angesprochene Belegprüfung – erfolgt vom Beirat – im Protokoll dieser Veranstaltung erwähnt werden?“

In der Niederschrift (auch als Protokoll bezeichnet) müssen nur rechtserhebliche Umstände aufgenommen werden, zumindest ist der genaue Wortlaut der gefassten Beschlüsse (Beschlussergebnis) sowie das Abstimmungsergebnis schriftlich festzuhalten. Ebenso sind die Angabe von Ort und Zeitpunkt der Versammlung wesentliche Bestandteile der Niederschrift. Empfehlenswert ist weiterhin, dass die Niederschrift die Teilnehmer der Versammlung aufführt beziehungsweise eine Teilnehmerliste beigefügt wird. Mangels anderweitiger Bestimmungen in der Gemeinschaftsordnung oder eines entsprechenden Beschlusses, steht es im Übrigen im freien Ermessen des Protokollführers, ob er über den gesetzlichen Mindestinhalt hinaus noch andere Inhalte der Wohnungseigentümerversammlung im Protokoll berücksichtigen will. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn in der Gemeinschaft beschlossen wurde, dass der Verwalter – im Gegensatz zum Beschlussprotokoll – ein sogenanntes Ablaufprotokoll führen muss. In einem solchen Fall wäre das Ermessen des Verwalters eingeschränkt und er müsste dann wohl auch die Belegprüfung entsprechend erwähnen.

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