LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Darlehen oder Schenkung?

Ernst S.: „Wir haben ein Berliner Testament und eine Doppelhaushälfte vor vier Jahren an unsere´Kinder verschenkt, der Nießbrauch ist eingetragen, außerdem leisten wir jährliche Schenkungen als Banküberweisungen. Können rückliegende Schenkungen der letzten zehn Jahre (die Doppelhaushälfte und jährliche Darlehen, die später zu Schenkungen wurden) beim steuerlichen Freibetrag berücksichtigt werden? Die Darlehen sind mit und ohne Vertrag nachgewiesen. Welchen Nachweis fordert das Finanzamt? Ich habe das Testament handschriftlich ergänzt durch Erbverzicht des überlebenden Ehepartners zugunsten dreier Kinder. Was halten Sie davon?“

Der erb- und schenkungssteuerliche Freibetrag für Kinder in Höhe von 400 000 Euro gilt alle zehn Jahre neu. Wird innerhalb dieses Zeitraums der Freibetrag überschritten, muss diese Summe entsprechend versteuert werden.

Dabei werden Schenkungen und gegebenenfalls eine Erbschaft von derselben Person

Freitag, 14. August 2026

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