Der erb- und schenkungssteuerliche Freibetrag für Kinder in Höhe von 400 000 Euro gilt alle zehn Jahre neu. Wird innerhalb dieses Zeitraums der Freibetrag überschritten, muss diese Summe entsprechend versteuert werden.
Dabei werden Schenkungen und gegebenenfalls eine Erbschaft von derselben Person in diesem Zeitraum zusammengerechnet. Darlehen sind grundsätzlich keine Schenkungen, denn der Darlehensbetrag muss ja zurückgezahlt werden. Anders kann es aber mit den Zinsen aussehen, wenn das Darlehen zinslos oder zu ungewöhnlich niedrigen Zinsen gewährt wird. Dann gilt die Zinsersparnis als Schenkung. Wenn Sie auf die Darlehensrückzahlungen verzichtet haben, waren dies dann auch Schenkungen. Damit ein Darlehen steuerlich anerkannt wird, sollte es grundsätzlich wie unter Fremden abgeschlossen und schriftlich vereinbart sein.
Zu Ihrer zweiten Frage: Eine handschriftliche Ergänzung eines Testaments muss in der Form eines Testaments erfolgen, also grundsätzlich auch Datum und Unterschrift des Testierenden (bei einem gemeinschaftlichen Testament beider Ehepartner) enthalten. Nicht wirksam ist aber in dieser Form ein Erbverzicht. Dieser muss zwingend notariell erklärt werden.