LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Darlehen oder Schenkung?

von Redaktion

Ernst S.: „Wir haben ein Berliner Testament und eine Doppelhaushälfte vor vier Jahren an unsere´Kinder verschenkt, der Nießbrauch ist eingetragen, außerdem leisten wir jährliche Schenkungen als Banküberweisungen. Können rückliegende Schenkungen der letzten zehn Jahre (die Doppelhaushälfte und jährliche Darlehen, die später zu Schenkungen wurden) beim steuerlichen Freibetrag berücksichtigt werden? Die Darlehen sind mit und ohne Vertrag nachgewiesen. Welchen Nachweis fordert das Finanzamt? Ich habe das Testament handschriftlich ergänzt durch Erbverzicht des überlebenden Ehepartners zugunsten dreier Kinder. Was halten Sie davon?“

Der erb- und schenkungssteuerliche Freibetrag für Kinder in Höhe von 400 000 Euro gilt alle zehn Jahre neu. Wird innerhalb dieses Zeitraums der Freibetrag überschritten, muss diese Summe entsprechend versteuert werden.

Dabei werden Schenkungen und gegebenenfalls eine Erbschaft von derselben Person in diesem Zeitraum zusammengerechnet. Darlehen sind grundsätzlich keine Schenkungen, denn der Darlehensbetrag muss ja zurückgezahlt werden. Anders kann es aber mit den Zinsen aussehen, wenn das Darlehen zinslos oder zu ungewöhnlich niedrigen Zinsen gewährt wird. Dann gilt die Zinsersparnis als Schenkung. Wenn Sie auf die Darlehensrückzahlungen verzichtet haben, waren dies dann auch Schenkungen. Damit ein Darlehen steuerlich anerkannt wird, sollte es grundsätzlich wie unter Fremden abgeschlossen und schriftlich vereinbart sein.

Zu Ihrer zweiten Frage: Eine handschriftliche Ergänzung eines Testaments muss in der Form eines Testaments erfolgen, also grundsätzlich auch Datum und Unterschrift des Testierenden (bei einem gemeinschaftlichen Testament beider Ehepartner) enthalten. Nicht wirksam ist aber in dieser Form ein Erbverzicht. Dieser muss zwingend notariell erklärt werden.

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