Kann ein Hotel wegen des Corona-Virus nicht genutzt werden oder ist dieses gar nicht erreichbar, haben nach deutschem Recht Urlauber das Recht, den bereits gezahlten Betrag zurückzufordern. Es besteht somit ein Anspruch auf Rückerstattung. Dagegen dürfen unserer Ansicht nach die Verbraucher nicht auf einen Gutschein verwiesen werden. Der Gutschein kann allenfalls auf freiwilliger Basis von dem Reisenden angenommen werden.