Das Schriftbild kann bei einem Testament eine entscheidende Rolle spielen. Denn wenn das Schriftbild allzu krakelig ist, können Zweifel daran bestehen, dass der Erblasser das Testament tatsächlich eigenhändig geschrieben hat. Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts München (Az.: 31 Wx 557/19), berichtet die Zeitschrift „NJW-Spezial“. Ein bereits erteilter Erbschein kann daher auch wieder eingezogen werden. Die Unterschrift war in dem Fall zudem mit Bleistift unterlegt. Das weise darauf hin, dass die eigenhändige Unterschrift des Erblassers vorgezeichnet worden sei. dpa