LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN
Notfalls müssen Sie klagen
Ernst T.: „Vor mehr als einem Jahr starb meine Tante. Sie hat ein Testament mit sieben Erbberechtigten hinterlassen, darunter drei in Polen lebende Cousinen. Durch Intervention eines Erben wurde die Nachlasspflegschaft angeordnet. Der Nachlasspfleger hat die Schlösser des Hauses gewechselt und ihre Konten aufgelöst. Dem Nachlasspfleger wurde zwischenzeitlich die Bestallung entzogen, die Erben haben sich selbst den Erbschein besorgt, die Eintragung in das Grundbuch ist erfolgt. Der Nachlasspfleger sperrt sich jedoch erfolgreich, den Schlüssel des Hauses und den Nachlass des Bankguthabens auszuhändigen. Wir haben uns an das Nachlassgericht gewendet, das sich nicht mehr zuständig fühlt. Ist es sinnvoll, eine Beschwerde bei der Anwaltskammer einzureichen?“
Nach Beendigung der Nachlasspflegschaft ist der Nachlasspfleger verpflichtet, alle Gegenstände und Werte des Nachlasses an die Erben herauszugeben. Allerdings kann es sein, dass er ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, weil seine Vergütung noch nicht bezahlt wurde. Die Anwaltskammer kümmert sich