LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Nießbrauch und Zehnjahresfrist

von Redaktion

Johannes G.: „Bekanntlich bleibt ein an ein Kind vererbtes Haus erbschaftsteuerfrei, sofern die Wohnfläche 200 qm nicht überschreitet und das Kind das Haus für mindestens zehn Jahre für eigene Wohnzwecke nutzt. Wäre die Einräumung des Nießbrauchs an dem Haus für den überlebenden Elternteil gleichzusetzen mit der eigenen Nutzung des Kindes oder begänne die Zehnjahresfrist für das Kind erst nach dem Ableben des nießbrauchberechtigten Elternteils?“

Ich verstehe Ihre Frage so, dass das Kind Erbe des erstversterbenden Ehegatten werden soll und der überlebende Ehegatte ein Nießbrauchsrecht erhält, also zunächst allein in dem Haus wohnen bleibt. Dann wäre das Kind zunächst zur Hälfte Eigentümer des Hauses und würde im Schlusserbfall die andere Hälfte erben. In diesem Fall könnte das Kind im ersten Erbfall nicht die von Ihnen beschriebene Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim in Anspruch nehmen. Denn Voraussetzung ist, dass der Erwerber die Wohnung unverzüglich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Im von Ihnen beschriebenen Fall stünde dem erbenden Kind aber der allgemeine persönliche Freibetrag von 400 000 Euro zu. Ferner würde der Nießbrauch des überlebenden Elternteils den Wert seines Erbes und damit die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer mindern. Erbt das Kind im Schlusserbfall den Anteil des überlebenden Elternteils, käme die Steuerbefreiung für das selbstgenutzte Familienheim für den verbliebenen Hälfteanteil in Betracht, wenn das Kind dann unverzüglich einzieht.

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