Grundsätzlich besteht diese Möglichkeit schon, wird aber im Einzelfall nur schwer durchsetzbar sein. Bäume dienen der Begrünung von Anlagen und stehen daher unter besonderem Schutz. Hierzu gibt nicht nur das Bundesnaturschutzgesetz besondere Regelungen. In den meisten Städten und Gemeinden existieren kommunale Baumschutzverordnungen. Dort ist geregelt, welche Bäume gefällt oder beschnitten werden dürfen. Ihr erster Weg sollte Sie daher zu Ihrer Gemeindeverwaltung führen.
Dort können Sie in Erfahrung bringen, ob eine solche Verordnung vorliegt und was dort geregelt ist. Bei der Gemeinde kann im Zweifel auch ein entsprechender Antrag auf Rückschnitt gestellt werden. Besteht keine Baumschutzverordnung, kann der Baum grundsätzlich beschnitten und/oder gefällt werden. Zunächst sollten Sie mit Ihrem Nachbarn reden, vielleicht einigen Sie sich ja gütlich.
Gelingt das nicht, können Sie in der Regel einen Rückschnitt verlangen, wenn Sie durch den Baum in der Nutzung Ihres Eigentums eingeschränkt sind und der Baum keinen irreparablen Schaden nimmt. Die Einschränkung der Sicht wird dabei in der Rechtsprechung oft als nicht ausreichend bewertet. Hier gehen die Ansichten teils weit auseinander und die Fälle werden im Einzelfall entschieden. Darüber hinaus ist ein Rückschnitt ausgeschlossen, wenn ein Gutachter zu dem Schluss käme, dass der beantragte Rückschnitt zu einem Sterben des Baumes führen könnte. In Ihrem Fall ist ein solches Ergebnis zumindest nicht ausgeschlossen, wenn man davon ausgeht, dass die Krone bereits einen Meter über Ihre Brüstung wächst und wohl ein entsprechend tiefer Einschnitt notwendig wäre.