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Duldung für den Treppenlift

von Redaktion

Der Einbau eines Treppenlifts stellt eine bauliche Veränderung dar. Einer baulichen Veränderung müssen grundsätzlich alle Wohnungseigentümer zustimmen, denen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus ein Nachteil erwächst. Entsteht ein derartiger Nachteil nicht, besteht dagegen ein Anspruch auf Duldung der baulichen Maßnahme. Bei der Frage des Nachteils wägen die Gerichte die Interessen der einzelnen Eigentümer ab. Dabei sind einerseits die baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, also etwa hinsichtlich der Frage, inwieweit der Lift beim Gebrauch des Treppenhauses stört oder optisch beeinträchtigt. Zum anderen ist das Interesse des beantragenden Eigentümers in die Abwägung einzubeziehen, etwa dessen Gesundheitszustand. Maßnahmen wie Treppenlifte können als unvermeidlich zu bewerten sein, wenn die Barrierefreiheit nach objektiven Kriterien geboten und ohne erhebliche Eingriffe in die Substanz des Gemeinschaftseigentums technisch machbar sind.

Ist eine von dem beantragenden Eigentümer behauptete Gehbehinderung dagegen nicht gegeben, ist er auf einen Treppenlift nicht angewiesen oder führt der Treppenlift dazu, dass der Fluchtweg nicht mehr gewährleistet ist, muss der Einbau des Treppenlifts nicht geduldet werden. Wird er geduldet, muss der betreffende Eigentümer die Kosten für den Betrieb und den Rückbau übernehmen. Dies kann nach herrschender Auffassung auch per Beschluss geregelt werden. Möchte man alle rechtlichen Zweifel beseitigen, kann ein Vertrag zwischen dem Eigentümer und der WEG abgeschlossen werden.

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