Nicht hingegen können Sie jedoch Ihrem Nachbarn den anteiligen Kaufpreis der überbauten 5 m² in Rechnung stellen. Die Entschädigung beschränkt sich hier auf die jährlich zu leistende Rentenzahlung. Die Pflicht Ihres Nachbars auf Zahlung der Überbaurente beginnt dabei schon zum Zeitpunkt des Überbaus, auch wenn dieser erst später – wie in Ihrem Fall – entdeckt wird. Für die Höhe der Rente ist der Verkehrswert des überbauten Teils im Zeitpunkt der Grenzüberschreitung die maßgebliche Grundlage – daraus ist dann die Rente als angemessene Verzinsung zu ermitteln. Das Recht auf die Überbaurente verjährt auch nicht, weil es als Bestandteil des überbauten Grundstücks gilt. Solange Ihnen das Grundstück gehört, haben Sie auch das Recht auf die Rentenzahlung. Eine Frist gibt es hier nicht. Zu beachten ist aber, dass zwar das Recht auf die Überbaurente jederzeit besteht, der einzelne Rentenanspruch demgegenüber aber einer dreijährigen Verjährungsfrist unterliegt.
Dieser Artikel (ID: 1252828) ist am 19.05.2020 in folgenden Ausgaben erschienen: Mühldorfer Anzeiger (Seite 28), Wasserburger Zeitung (Seite 28), Mangfall-Bote (Seite 28), Chiemgau-Zeitung (Seite 28), Oberbayerisches Volksblatt (Seite 28), Waldkraiburger Nachrichten (Seite 28), Neumarkter Anzeiger (Seite 28).