Ihr Bruder wird, weil kinderlos verstorben, von den Verwandten der zweiten Ordnung beerbt. Dies sind Vater und Mutter zur Hälfte; weil vorverstorben, rücken deren Abkömmlinge an ihre Stelle. Sie und Ihre vier Geschwister sind somit Erben zu je einem Fünftel.
Bei der von Ihnen angedachten Ausschlagung der Erbschaft wird kraft Gesetzes – fiktiv – unterstellt, dass Sie vorverstorben sind. Der auf Sie entfallende Vermögensanteil (ein Fünftel) verteilt sich dann auf Ihre drei Kinder (als nachrückende gesetzliche Erben). Selbstverständlich steht jedem Ihrer Kinder der Freibetrag von 20 000 Euro zu. Durch diese Vermehrung der Freibeträge (drei Mal 20 000 entspricht 60 000) kann die Steuerlast deutlich vermindert werden. Nachteilig ist nur, dass Sie auf das Vermögen nicht mehr zugreifen können, denn es geht erbrechtlich ja gleich auf Ihre Kinder über. Aber lassen Sie sich doch von Ihren Kindern eine Abfindung dafür bezahlen, dass Sie so freundlich sind, Ihr Erbe auszuschlagen, und erst dadurch das Erbrecht der Kinder begründen. Wenn Sie einen Abfindungsbetrag bis zu maximal 20 000 Euro erhalten, ist dieser für Sie steuerfrei, weil er Ihren Steuerfreibetrag nicht überschreitet. Ihre Kinder können die Abfindung zudem als Erwerbsaufwand steuerlich absetzen. Und Ihnen stehen liquide Mittel aus dem Nachlass zur Verfügung. Eine geniale Möglichkeit, Erbschaftsteuer zu sparen, insbesondere, wenn man mit der Abfindungszahlung den Freibetrag des Ausschlagenden von 400 000 Euro ausschöpft (wie bei Kindern des Erblassers). Bitte beachten Sie, dass der Fiskus nicht jede Abfindungsvereinbarung anerkennt. Lassen Sie sich zur Rechtssicherheit besser beraten.