4168 rechtsfähige Stiftungen bürgerlichen Rechts gibt es in Bayern, 98 sind im vergangenen Jahr noch einmal hinzugekommen. Damit liegt der Freistaat laut dem Bundesverband Deutscher Stiftungen auf Platz zwei im deutschlandweiten Länderranking hinter Nordrhein-Westfalen. Das zeigt, dass es in Bayern verhältnismäßig viele Menschen gibt, die Gutes tun wollen. „Wer eine Stiftung gründet, ist zuversichtlich, die Zukunft positiv beeinflussen zu können. Diese Haltung macht Mut – gerade in der aktuellen Situation“, sagt Prof. Dr. Joachim Rogall. Er ist Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen.
Allerdings ist das Stiftungsrecht kompliziert und auch das Betreiben einer Stiftung sehr anspruchsvoll. „Ohne eine sehr fundierte Beratung ist bereits die Auswahl der richtigen Stiftungsform und in der Folge deren Gründung faktisch nicht möglich“, sagt Alexander Braun im Gespräch mit dem Münchner Merkur.
Der Münchner Fachanwalt für Stiftungsrecht von der Kanzlei Braun & Kollegen sieht großen Reformbedarf im veralteten Stiftungsrecht. Zum Beispiel dürfen Erträge aus dem Stiftungsvermögen nur aus konservativen Anlagen erwirtschaftet werden – in der derzeitigen Niedrigzinsphase ein ausgesprochen schwieriges Unterfangen. Deshalb sei der vom Stifter verfolgte Zweck laut Braun häufig viel einfacher durch die Gründung eines weniger komplizierten (Förder)Vereins zu erreichen.
Ab welcher Summe ist eine Stiftung sinnvoll?
Die Gründung einer Stiftung macht vor allem für Menschen Sinn, die eine größere Summe von mindestens 250 000 Euro zur Verfügung stellen wollen. Dieses Geld ist der sogenannte Vermögensstamm der Stiftung. Aus ihm werden Erträge erwirtschaftet (z. B. Zinsen, Aktienrendite, Mieteinnahmen), aus denen der Stiftungszweck erfüllt wird.
Ein kleinerer Vermögensstamm macht wenig Sinn, weil zudem die Verwaltung der Stiftung aus den Erträgen finanziert werden muss. „Deshalb kann es oftmals für kleinere Vermögen sinnvoll sein, eine Zuwendung als sogenannte Zustiftung an eine größere, bereits vorhandene Stiftung zu leisten“, rät Alexander Braun. Voraussetzung sei, dass die bereits vorhandene Stiftung damit einverstanden ist und der Stiftungszweck den gewünschten Intentionen entspricht.
Wer dennoch eine eigene Stiftung gründen will, sollte das möglichst zu Lebzeiten tun: Dann kann der Zweck genau in die gewünschte Richtung gelenkt werden. Die Errichtung einer Stiftung ist jedoch auch nach dem Tod möglich, wenn die Details im Testament festgelegt wurden.
Welche Stiftungsarten gibt es?
Es gibt eine Vielzahl von öffentlich-rechtlichen und privaten Stiftungsarten (z. B. gemeinnützige bzw. mildtätige Stiftungen, Familienstiftungen, Arbeitnehmerstiftungen, kirchliche/staatliche Stiftungen, Stiftungs-GmbH, Verbrauchsstiftungen, unternehmensverbundene Stiftungen, Zustiftungen). Welche für die Stifterin bzw. den Stifter sinnvoll ist, hängt allein vom gewünschten Zweck ab. Die wichtigste Frage ist also, was man mit der Stiftung erreichen will. Neben einem gemeinnützigen Zweck (z. B. Erhalt der Umwelt, Unterstützung bedürftiger Menschen), kommt auch die dauerhafte finanzielle Unterstützung von Angehörigen infrage.
„Je nach Stiftungstyp sind die Rechtsfolgen ganz unterschiedlich. Mal unterliegt die Stiftung mehr, mal weniger der staatlichen Stiftungsaufsicht. Mal können Steuern gespart werden, mal überhaupt nicht“, erklärt Braun.
Gibt es Steuervorteile?
Steuervorteile gibt es vor allem für anerkannt gemeinnützige Stiftungen – genau wie für gemeinnützige Vereine. Denn diese sind sowohl von der Schenkungs- als auch der Erbschaftssteuer befreit. Die Zuwendung an eine gemeinnützige Stiftung können Spender zudem in der Regel mildernd in der Einkommenssteuer berücksichtigen. Typische Familienstiftungen sind dagegen eigennützig und deshalb steuerlich nicht so begünstigt. Erbschaftssteuer fällt nicht an, allerdings wird das gesamte Stiftungsvermögen alle 30 Jahre der sogenannten Erbersatzsteuer unterworfen.
Was ist zu tun, um eine Stiftung zu gründen?
Welche praktischen Schritte sind für die Einrichtung einer Stiftung nötig? Zur Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung hat der Stifter förmlich seinen Willen zu bekunden, einen bestimmten Zweck auf Dauer zu verwirklichen. Dazu muss das Stiftungsvermögen zur Verfügung gestellt und der aus natürlichen Personen bestehende Stiftungsvorstand eingesetzt werden. In der Stiftungssatzung müssen alle Details geregelt werden und die Anerkennung der Stiftung bei der staatlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden. Bei gemeinnützigen Stiftungen folgt daraufhin die Prüfung und Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt.
Rechtliche Beratung ist nötig
Nur durch eine Beratung können Fehler im komplizierten Stiftungs-Regelwerk vermieden werden: Fachkundige Hilfe erhält man bei spezialisierten Rechtsanwälten und bei öffentlichen Stiftungsverwaltungen wie der des Sozialreferats der Stadt München (https://www.muenchen.de/rathaus/Stadtverwaltung/Sozialreferat/Stiftungsverwaltung/Start.html).