Martha M.: „Unsere Mutter ist 85 und wird von unserer älteren Schwester betreut. Es gibt eine Betreuungsverfügung, in der nur unsere Schwester als Betreuerin angegeben ist. Außerdem hat sie eine Generalvollmacht für die Bank. Kann sie eine Immobilie unserer Mutter im Alleingang verkaufen? Unsere Mutter ist noch geschäftsfähig, aber nicht mehr mobil.“
Die Betreuungsverfügung würde erst dann Wirkung entfalten, wenn Ihre Mutter nicht mehr geschäftsfähig ist und eine Betreuung erforderlich werden sollte. Vom Betreuungsgericht würde dann eine Betreuerin bestellt werden. Ihre Mutter hat offensichtlich bereits festgelegt, dass Ihre Schwester als Betreuerin bestellt werden soll. Aufgrund der Betreuungsverfügung wäre Ihre Schwester nicht berechtigt, die Immobilie zu verkaufen, da die Voraussetzung für eine Betreuung offensichtlich noch nicht erfüllt sind – Ihre Mutter ist noch geschäftsfähig.
Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung wird eine Generalvollmacht grundsätzlich sofort mit Erteilung wirksam – es sei denn, es wurde bestimmt, dass die Wirksamkeit erst bei Geschäftsunfähigkeit eintreten soll. Um Immobiliengeschäfte vornehmen zu können, bedarf die Generalvollmacht der notariellen Form.
Grundsätzlich ist es einem Bevollmächtigten untersagt, Insichgeschäfte (§181 BGB) vorzunehmen, also die Immobilie auf sich zu übertragen. Es sei denn, Ihre Mutter hat Ihre Schwester von dem Verbot im Rahmen der Generalvollmacht befreit. Falls Ihre Mutter mit der Veräußerung nicht einverstanden ist, kann sie jederzeit die Generalvollmacht widerrufen.