LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Was, wenn die Reise ausfällt?

von Redaktion

Marion M.: „Wir haben im Herbst 2019 eine Pauschalreise nach Griechenland vom 18. Juni bis 2. Juli 2020 gebucht. Seit Wochen versuchen wir eine Aussage des Reisebüros oder des Reiseveranstalters zu bekommen, leider ohne Erfolg. Offenbar will Griechenland den touristischen Flugverkehr am 1. Juli wiederaufnehmen. Also nach unserem Urlaubsstart. Keiner kann uns beantworten, ob wir die Restzahlung gemäß Vertrag leisten müssen. Sollte die Reise nicht stattfinden, sind wir dann verpflichtet, dem Reiseveranstalter ein zinsloses Darlehen zu gewähren? Bis wann muss eine Rückerstattung erfolgen? Was passiert, wenn zugesicherte Leistungen wie Buffet oder Kinderanimation ausfallen? Schließlich bezahlt man das ja mit.“

Ihre Rechte als Verbraucher richten sich nach der EU-Pauschalreise-Richtlinie. Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, die Restzahlung, wie in Ihrem Reisevertrag vereinbart, zu bezahlen. Sie könnten natürlich versuchen, die Restzahlung noch etwas hinauszuzögern und abwarten, ob der Reiseveranstalter von sich aus die Reise absagt. Sollte das Auswärtige Amt die derzeitige weltweite Reisewarnung über den 14. Juni 2020 hinaus verlängern, könnten Sie Ihre Reise auf jeden Fall kostenfrei stornieren und müssten dann keine Zahlung mehr leisten. Sollte die Reise nicht stattfinden, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung Ihres schon gezahlten Reisepreises innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntwerden der Absage der Reise. Einen Gutschein oder etwaige Zahlungsaufschübe müssen Sie nicht hinnehmen. Eine Pflicht zur Annahme eines Gutscheins gibt es nicht.

Sollten bestimmte zugesicherte Eigenschaften der Reise (Pool, Buffet, Kinderanimation) nicht erbracht werden können, haben Sie Anspruch auf Minderung des Reisepreises. Möglicherweise kommt auch hier ein kostenfreier Rücktritt vor Reisebeginn in Betracht, wenn die Reise insgesamt durch „unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände“ erheblich beeinträchtigt ist. Zu diesem Ergebnis kommt ein Rechtsgutachten, das vom Bundesverband der Verbraucherzentralen in Auftrag gegeben wurde. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorliegt, hängt immer von der aktuellen Lage vor Ort und nicht etwa von der persönlichen Einschätzung des Reisenden ab. Letztlich entscheiden im Streitfall die Gerichte.

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