Als Nießbrauchberechtigter sind Sie zwar nicht mehr Eigentümer des Hauses, Sie können aber das Haus gegebenenfalls lebenslang zu eigenen Wohnzwecken nutzen oder auch vermieten und die Einnahmen behalten. Ihr Nießbrauchrecht ist weder zu Lebzeiten auf Ihre Frau übertragbar, noch an sie vererbbar. Auch wenn Sie fast 30 Jahre lang zusammen mit Ihrer Frau in dem Haus leben, ergibt sich daraus für sie kein originäres eigenes Nutzungsrecht der Immobilie, wie es beispielsweise bei einem Mietverhältnis der Fall wäre. Aber selbst ein Mietverhältnis mit Ihrer Frau wäre für Ihre Kinder nach Ihrem Tod und damit dem Ende Ihres Nießbrauchs unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist außerordentlich kündbar.
Nach Ihrem Tod könnten Ihre Kinder daher die Räumung des Hauses verlangen.
Schutz dagegen könnte das Recht des sogenannten „Dreißigsten“ bieten, wonach Familienangehörigen des Erblassers – wozu der überlebende Ehegatte gehört –, die zum Zeitpunkt des Todes mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt haben, bis 30 Tage nach dessen Todestag die Benutzung der ehelichen Wohnung gestattet wird. Diese Verpflichtung trifft allerdings nur Ihre Erben und zudem fällt das Haus gar nicht in Ihren Nachlass, da es ja schon im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder übertragen wurde. Zu sehen ist aber, dass Ihre Frau nach Ihrem Tod das Haus weiter bewohnt und damit unmittelbare Besitzerin des Hauses ist. Dieser Status des Besitzers verhindert, dass Ihre Kinder Ihre Frau einfach aus dem Haus werfen können. Sie benötigen vielmehr dazu ein gerichtliches Räumungsurteil. Ein solches Räumungsverfahren ist langwierig und kostenintensiv und im Rahmen eines solchen Räumungsverfahrens könnte Ihrer Ehefrau aufgrund Ihres Alters und des Umstandes, dass sie schon seit fast 30 Jahren in dem Haus wohnt, Räumungsschutz durch Einräumung einer angemessenen Räumungsfrist durch das Gericht zugestanden werden.
Auch wenn Ihre Frau im Ergebnis die Kosten für ein solches Verfahren zu tragen hätte, würden Ihre Kinder insbesondere im Hinblick auf das Alter Ihrer Frau das Risiko tragen, dass sie am Ende auf diesen Kosten sitzen bleiben. Wenn schon „humanitäre“ Erwägungen Ihre Kinder nicht erweichen, dann sind es vielleicht diese Argumente, die Ihre Kinder zu einem Umdenken bewegen und zum Schutz Ihrer Frau für den Fall Ihres Todes auch für sie ein lebenslanges Nießbrauchrecht oder zumindest ein lebenslanges Wohnrecht an dem Haus im Grundbuch eintragen lassen.