Der Paragraf 556 Absatz 3 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BG) regelt, wann der Vermieter abzurechnen hat. Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung ist spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes mitzuteilen.
Hat bei Ihnen der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2019 geendet, so muss Ihnen die Abrechnung bis spätestens 31. Dezember 2020 zugehen, danach ist eine Nachforderung nicht mehr möglich.