Der Dienstwagen kann ein Haushaltsgegenstand sein. Das ist der Fall, wenn das Auto überwiegend vom anderen Partner für familiäre Zwecke genutzt wird. Bei einer Scheidung gibt es dann für die Zeit der Trennung keine Entschädigung. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken entschieden (Az.: 2 UF 152/19), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. In dem Fall hatte die Frau nach der Trennung den Dienstwagen ihres Mannes weiter genutzt. Das Auto hatte er seiner Frau während der Ehe zur Nutzung überlassen. Sie benötigte das Auto meist für familiäre Zwecke wie Einkäufe, Betreuung und Transport der Kinder. Bei der Scheidung forderte der Mann eine Nutzungsentschädigung von rund 500 Euro monatlich für die Zeit der Trennung. Ohne Erfolg: Es handelte sich bei dem Auto rechtlich gesehen um einen Haushaltsgegenstand und dieser gehört den Ehepartnern gemeinsam. Dies sei der Fall, wenn das Auto überwiegend der Haushalts- und Lebensführung gedient habe. dpa