LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Bei Erbengemeinschaft droht Streit

von Redaktion

Das Ziel, Erbschaftsteuer zu vermeiden, können Sie mit Ihrem Testament durchaus erreichen. Denn durch die testamentarische Anordnung, dass der überlebende Ehegatte die Immobilie des Erstverstorbenen als Vermächtnis an die Kinder zu übergeben hat, werden die steuerlichen Freibeträge der drei Kinder zum Erstversterbenden (je 400 000 Euro) genutzt. Bis zu einem Steuerwert der Immobilie von 1,2 Millionen Euro fällt also keine Erbschaftsteuer an.

Durch die Vermächtnislösung entstehen allerdings Notarkosten, weil das Eigentum an der Immobilie von dem Erben, dem länger lebenden Ehegatten, erst noch auf die Kinder übertragen werden muss. Diese Kosten könnten verringert werden, wenn gleich die Kinder Erben des Erstversterbenden werden und zugunsten des Ehegatten ein Herausgabevermächtnis an allen Nachlassgegenständen außer der Immobilie nebst Nießbrauchsvermächtnis an derselben angeordnet würde. Ob der länger Lebende durch den Nießbrauch finanziell abgesichert ist, kann ich ohne konkrete Angaben nicht beurteilen.

Unabhängig davon sollten Sie sich die Frage stellen, ob die im Testament angeordnete Rechtsfolge auch wirklich der Interessenlage aller Beteiligten entspricht? Wollen Sie, dass die beiden Immobilien allen drei Kindern gemeinschaftlich gehören sollen, worin bereits der Keim von Streitigkeiten unter den Kindern stecken kann? Wäre es nicht besser, eine Immobilie dem einen Abkömmling, die zweite Immobilie dem Zweiten und dem Dritten eine Ausgleichszahlung zuzuwenden? Dies erspart späteren Streit zwischen den Kindern bei der Nachlassauseinandersetzung.

Und haben Sie bedacht, dass jedes Kind nach dem Tod des Erstversterbenden, wenn es zu einem Drittel Miteigentümer geworden ist, die Versteigerung der gesamten Immobilie betreiben könnte? Diese Lücken sollten Sie durch klare testamentarische Anweisungen schließen.

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