LESER FRAGEN – EXPERTEN ANTWORTEN

Schuppendach ragt ins Grundstück

von Redaktion

Grundsätzlich steht Ihnen ein Anspruch auf Rückbau nach Paragraf 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu. Dieser sieht einen Beseitigungsanspruch vor, wenn das Eigentum beeinträchtigt ist. Nach Ihrer Schilderung ist Ihr Grundstücks durch den Überbau beeinträchtigt, da Ihnen der Bau des Gartenhäuschens nicht möglich ist. Ich gehe davon aus, dass die Grundstücksgrenze deutlich sichtbar und unstrittig ist. Deshalb sollten Sie Ihren Nachbarn sofort darüber informieren, dass Sie den Überbau nicht dulden wollen und er ihn zurückbauen soll. In Ausnahmefällen können Sie zur Duldung des Überbaus verpflichtet sein, wenn etwa Ihr Nachbar ohne Verschulden gehandelt hat, also nicht wusste oder zumindest wissen musste, dass er die Grundstücksgrenze ohne Erlaubnis überbaut hat. Aber auch wenn der Grenzverlauf nicht sichtbar oder strittig ist, müsste er diesen zunächst prüfen oder prüfen lassen. Wenn dennoch grob fahrlässig die Grenze überbaut worden wäre, müssten Sie sofort erklären, dass Sie den Überbau nicht dulden. Ansonsten hätten Sie nur einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente und müssten den Überbau dulden. Beachten Sie aber bitte auch, dass Sie beim Bau Ihres Gartenhäuschens, je nach Größe des geplanten Baus, aus bauordnungsrechtlicher Sicht an Grenzabstände gebunden sein können.

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