Anders als bei laufenden Einkünften ist das Finanzamt beim Thema Erbschaft auf die Mithilfe der Bürger angewiesen. Bei Erbschaften und Schenkungen gibt es eine Anzeigepflicht, wenn das Finanzamt nicht von anderer Stelle Informationen erhält. Grundsätzlich bedarf es keiner Anzeige wenn das Nachlassgericht das Testament eröffnet. Ihr Wissen ist insoweit richtig. Da das Steuerrecht nie ohne Ausnahme funktioniert, gilt dies nicht bei Grundbesitz, Auslands- und Firmenvermögen. Der Hintergrund liegt in den zusätzlichen Angaben in der Anzeige. Ohne dieses Wissen tappt das Finanzamt trotz Kenntnis des Erbfalls oft im Dunkeln. Erfolgt diese Anzeige nicht, spricht man schnell über die Frage, ob Steuerhinterziehung oder -verkürzung vorliegt.
Fürs Steuerrecht ist aber wesentlich wichtiger, dass die Verjährung durch die fehlende Anzeige verzögert und zugleich verlängert wird. Je nach Qualität der Argumentation verjährt ihre Erbschaftsteuer frühestens zum 31. Dezember 2021, spätestens jedoch erst zum 31. Dezember 2027.
Das ist kein Grund, sofort in Aktionismus zu verfallen. Kluges Handeln verhindert hier größeren Schaden. Unser Rat: Sammeln Sie die vorhandenen Daten und gehen Sie zu einem Steuerberater. In vielen Fällen helfen Steuerfreiheiten. So existiert neben dem allseits bekannten Freibetrag von 500 000 Euro für Ehegatten noch ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256 000 Euro. Auch das Familienheim wird meistens nicht besteuert. Klassische Vermietungsobjekte sind zu 10 Prozent steuerfrei. Zusätzlich kann man nicht immer den tatsächlichen Verkaufspreis heranziehen, da die Bewertung des Finanzamtes nicht immer an die realistischen Werte heranreicht.
Versuchen Sie jetzt, das Problem auszusitzen, kann ein Steuerstrafverfahren nach meiner Erfahrung zu einer echten emotionalen Belastungsprobe führen.