Willi F.: „Meine Frau und ich besitzen eine Eigentumswohnung in einem Dreifamilienhaus. Bei einem gemeinsamen Testament würden unsere beiden Kinder mit dem Pflichtteil bedacht, aber nach dem zuletzt Versterbenden vermutlich mit Erbschaftsteuer belastet. Bei einem Verzicht auf den Pflichtteil wäre dies sicher der Fall. Bei der normalen Erbfolge (ohne Testament) würden die beiden Kinder Miteigentümer der Wohnung und im Grundbuch eingetragen oder könnten die Auszahlung des Pflichtteils verlangen. Könnten diese Miteigentumsanteile mit deren Einwilligung so belastet werden, dass eine Auflösung der Erbengemeinschaft erst nach dem Tod des zuletzt Versterbenden aufgelöst werden kann? Wenn ja, ist dazu ein Notarvertrag notwendig?“
Sie suchen nach einer Gestaltungsmöglichkeit, mit der Sie zum einen verhindern, dass beim Tod eines Ehepartners der überlebende Ehegatte mit Pflichtteilsansprüchen der beiden Kinder belastet wird, und zum anderen erreichen, dass nach dem Tod des überlebenden Ehegatten die beiden Kinder alles erben können, ohne Erbschaftsteuer zu zahlen, weil die Freibeträge in Höhe von jeweils 400 000 Euro ausreichen.
Ihre erste Überlegung dahingehend, die Kinder zu einem Pflichtteilsverzicht zu überreden oder sie in einem Testament für den ersten Erbfall mit einem Vermächtnis in Höhe des Pflichtteils zu bedenken, scheitert wohl daran, dass der Wert der Eigentumswohnung zum einen die 800 000 Euro übersteigt und zum anderen bei einer „Vor–übertragung“ der Pflichtteile im ersten Erbfall deren Wert immer noch zu gering ist, als dass damit im zweiten Erbfall die Steuerfreibeträge der Kinder ausreichen würden.
Dagegen würden wohl bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, bei der die Kinder im ersten Erbfall neben dem überlebenden Ehepartner Miterben werden, die steuerlichen Freibeträge sowohl für den ersten als auch den zweiten Erbfall ausreichen, sodass insgesamt keine Erbschaftsteuern zu zahlen wären.
Allerdings würde es zu einer Erbengemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehepartner und den Kindern kommen mit der Folge, dass die Eigentumswohnung in das Gesamthandeigentum der Miterben überführt würde und diese auch ins Grundbuch eingetragen werden würde, sodass bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ein Miterbe nicht über die Eigentumswohnung alleine verfügen kann. Das ist auch nicht gewollt.
Falsch ist allerdings Ihre Annahme, dass bei der gesetzlichen Erbfolge die Kinder das Erbe ausschlagen und dann ihren Pflichtteil verlangen können, denn nach dem Gesetz führt die Ausschlagung eines unbelasteten Erbteils durch einen pflichtteilsberechtigten gesetzlichen oder testamentarischen Erben zum Verlust des Pflichtteilsanspruchs.
Um Ihr Ziel zu erreichen, könnten Sie zusammen mit Ihrer Frau und den beiden Kindern einen Erbvertrag schließen in dem Sie regeln, dass beim Tod eines Ehegatten die gesetzliche Erbfolge eintritt und die Kinder nach dem Tod des überlebenden Ehegatten zu Schlusserben bestimmt werden, allerdings unter der Auflage, dass die Auseinandersetzung unter den Miterben bis zum Tod des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen wird (Teilungsverbot).
Zur Absicherung des überlebenden Ehegatten sollte für diesen ein lebenslanges Nießbrauchrecht an der Eigentumswohnung vorbehalten werden, damit er diese auch uneingeschränkt nutzen kann.
Ein solcher Erbvertrag wäre notariell zu beurkunden. Man könnte auch daran denken, dass Sie und Ihre Frau ein gemeinschaftliches Testament mit genau demselben Inhalt machen, um sich die Notar-Kosten zu sparen. Dies hat allerdings den Nachteil, dass dann das Teilungsverbot 30 Jahren nach dem Tod des ersten Erblassers automatisch unwirksam wird. Vor allem aber könnten im Unterschied zum Erbvertrag bei einem gemeinschaftlichen Testament die Kinder im ersten Erbfall ihr Erbteil ausschlagen und würden ausnahmsweise den Pflichtteil erhalten, weil das Erbteil mit dem Teilungsverbot belastet war.
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