Rita R.: „Ich beabsichtige, mein selbst genutztes Reihenhaus noch in diesem Jahr für rund 500 000 Euro zu verkaufen. Welche Steuern beziehungsweise Gebühren fallen an?“
Einem Verkäufer entstanden bisher in der Regel keine Gebühren und Kosten – diese (Notar, Grundbuch, Grunderwerbsteuer, Makler) hatte bisher stets der Käufer alleine zu tragen. Hinsichtlich der Maklerkosten wird sich jedoch voraussichtlich in Kürze eine Änderung ergeben. Wer einen Makler beauftragt, muss künftig mindestens die Hälfte der anfallenden Provision übernehmen, das heißt, der Verkäufer kann diese Provision nicht mehr im vollen Umfang an den Käufer weiterreichen. Der Bundestag hat im Mai dieses Jahres einen entsprechenden Gesetzentwurf beschlossen und sofern der Bundesrat diesem im Juni ebenfalls zustimmt, kann die Neuregelung noch Ende dieses Jahres in Kraft treten.
Auf der einkommensteuerlichen Seite ist immer die Frage zu prüfen, ob die Einhaltung der Zehnjahresfrist eine Rolle spielt. Sofern Sie, wovon ich ausgehe, Ihr Reihenhaus zumindest in den Jahren 2019 und 2018 ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben, unterliegt ein Gewinn aus dem Verkauf Ihres Reihenhauses nicht der Einkommensteuer. Anders verhielte es sich, wenn das Haus vor dem Zeitpunkt der Eigennutzung vermietet war und zwischen Kauf und Verkauf des Hauses nicht mehr als zehn Jahre vergehen. Für die Fristberechnung ist übrigens der Abschluss des Kaufvertrages maßgebend, nicht der Nutzen- und Lastenübergang. Um ganz sicher zu gehen, empfehle ich Ihnen deshalb, zumindest diesen Punkt durch einen Fachmann abklären zu lassen.