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Mehr Geld für den Hausmeister?

von Redaktion

Da die Jahresabrechnung und der Wirtschaftsplan noch nicht beschlossen worden sind, erübrigt sich eine Anfechtung, die laut Bundesgerichtshof ohnehin keinen Erfolg gehabt hätte, weil es kein Fehler ist, unberechtigte Ausgaben in die Abrechnung einzustellen. Denn bei dieser handelt es sich um eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, die als Gesamtabrechnung alle tatsächlich erfolgten Ausgaben der Gemeinschaft enthalten muss. Hier handelt es sich um unberechtigte Zahlungen, da dem Verwalter für die fraglichen Mehrausgaben kein Beschluss der Gemeinschaft vorliegt. Es fehlt daher im Außenverhältnis an der Vertretungsmacht zur Auftragserteilung sowie im Innenverhältnis an der Befugnis zur Geldverwendung. Im Außenverhältnis könnte sich daher ein Anspruch gegen den Hausmeister mangels Vertretungsmacht des Verwalters hinsichtlich der überhöhten Aufwandsentschädigung unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung ergeben, da der Hausmeister den erhöhten Betrag mangels Beschluss ohne Rechtsgrund erlangt hat.

Dem könnte der Hausmeister entgegenhalten, dass er auch einen größeren Arbeitsaufwand erbracht hat. Ob dies tatsächlich der Fall ist, lässt sich anhand der Angaben nicht abschließend beurteilen. Denkbar ist auch, direkt vom Verwalter die Rückzahlung des unbefugt ausgegebenen Geldes zu verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich zum einen aus Auftragsrecht als Herausgabeanspruch und zum anderen als Schadenersatzanspruch, weil die unbefugte Geldausgabe eine Vertragsverletzung durch den Verwalter darstellt. Auch hier ist fraglich, ob der Verwalter der Gemeinschaft durch die Mehrausgabe eine zusätzlich erbrachte Leistung des Hausmeisters entgegenhalten kann. Denn der Verwalter müsste dann die Höhe der Ersparnisse bei der Gemeinschaft durch die zusätzlichen Hausmeisterarbeiten beweisen, was praktisch unmöglich ist. Die Geltendmachung dieses Anspruchs gegen den Verwalter setzt formal aber voraus, dass Sie ihm keine Entlastung erteilt haben.

Ebenso ist vorher ein entsprechender Beschluss der Gemeinschaft erforderlich, was in der Praxis durchaus problematisch sein dürfte, wenn es sich um einen noch amtierenden Verwalter handelt. Abgesehen davon, könnte der im Jahr 2015 erfolgten Erhöhung die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden.

Die Verwaltung kann dann von allen Eigentümern eine Einzugsermächtigung verlangen, wenn die Wohnungseigentümerversammlung einen entsprechenden Beschluss mit einfacher Mehrheit gefasst hat.

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